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preparatory:AB 51037

Huber-Hotz Annemarie · Bern · 2004-06-16

Wortprotokoll

In der Tat ist es so, dass wir das Anliegen, das die Minderheit in Absatz 2bis vertritt, in Absatz 2 verwirklicht haben; das ist auch das Konzept des Gesetzentwurfes. Zu diesen "anderen Vorhaben" gehören eben auch die Verordnungen. Wir haben diesen Zusatz auf Wunsch von 12 Kantonen in der Vernehmlassung in Absatz 2 aufgenommen, insbesondere auch den Zusatz, dass ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt werden muss, wenn ein Gesetz oder eine Verordnung in erheblichem Ausmass ausserhalb der Bundesverwaltung vollzogen wird. Damit erachten wir das Anliegen der Kantone eigentlich als erledigt.

Wenn Sie dieser allgemeinen Formulierung der Minderheit in Absatz 2bis zustimmen, müssen Sie sich bewusst sein, dass die Vernehmlassungen über Verordnungen damit auch an die weiteren Vernehmlassungsadressaten gehen müssen, nämlich an die politischen Parteien, an die Verbände, an die Wirtschaftskreise, Städte, Gemeinden usw. Das erachten wir als nicht nötig. Wenn schon, müssten Sie in Absatz 2bis diese Vernehmlassung ganz klar auf die Kantone beschränken, und das ist in dieser Formulierung nicht gegeben. Es ist aber auch ein Anliegen der Kantone, dass das Vernehmlassungsverfahren auch quantitativ gestrafft wird.

Deshalb glauben wir, dass dieser Zusatz in Absatz 2bis nicht nötig ist, da aufgrund von Absatz 2 selbstverständlich eine Vernehmlassung durchgeführt werden muss, wenn Verordnungen die Kantone eben in wesentlichem Ausmass betreffen.

Ich bitte Sie, diesen Zusatz abzulehnen; allenfalls zu präzisieren - das könnte im Zweitrat geschehen -, dass dieser Zusatz nur für die Kantone gilt und nicht für weitere Adressaten.