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Huber-Hotz Annemarie · 2004-06-16

Huber-Hotz Annemarie · Bern · 2004-06-16

Wortprotokoll

Ich danke Ihnen für die engagierte Diskussion über Artikel 4 Absatz 2. Einige Redner haben zu Recht auf die Regelung von Absatz 1 hingewiesen, wonach das Vernehmlassungsverfahren öffentlich ist und alle teilnehmen können. Deshalb publizieren wir gemäss Artikel 5 Absatz 3 auch jede Eröffnung eines Vernehmlassungsverfahrens unter Angabe der Stelle für den Bezug der Vernehmlassungsunterlagen auf dem Internet.

Aber es stellt sich die Frage, wer automatisch und immer zu einem Vernehmlassungsverfahren eingeladen werden soll. Welches sind die "partenaires obligatoires", wie der Berichterstatter sagte, für das Vernehmlassungsverfahren?

Die Bundesverfassung sagt ganz klar, dass es die Kantone, die Parteien und die interessierten Kreise sind. Es fragt sich, was man unter "interessierten Kreisen" verstehen soll. Wir sind aus Effizienzgründen mit einer Fassung in die Arbeiten eingestiegen, die derjenigen der Kommissionsmehrheit ähnlich war und sich an Artikel 147 der Bundesverfassung anlehnte.

Nach langwierigen Diskussionen schlagen wir Ihnen nun aber eine andere Fassung vor. Nach dieser Diskussion um die interessierten Kreise, die beinahe einer Quadratur des Kreises gleichkam, haben wir uns dazu entschlossen, Ihnen eine Präzisierung in Bezug auf diejenigen Adressaten vorzuschlagen, die immer eingeladen werden. Dies ist wesentlich dadurch bedingt, dass nicht alle diese interessierten Kreise in einen Topf geworfen bzw. unter ein Dach gestellt werden wollten. Deshalb haben wir die gesamtschweizerischen Dachverbände der Kantone, Gemeinden und Städte auch aus der verfassungsrechtlich gebotenen Rücksichtnahme in einem separaten Buchstaben erwähnt, ebenfalls die gesamtschweizerischen Dachverbände der Wirtschaft, die bereits unter dem alten Verfassungsrecht zu den ständigen Adressaten des Vernehmlassungsverfahrens gehörten. Die weiteren Kreise, die im Einzelfall angeschrieben werden, sind eben alle anderen Organisationen, die an einer Vorlage ein spezielles Interesse haben können. Das ist die Hierarchie, die wir Ihnen in Absatz 2 vorschlagen.

Die Fassung der Mehrheit der Kommission schafft eine Unsicherheit. Man weiss nicht genau, ob diese Dachverbände, insbesondere die der Gemeinden und der Städte, immer eingeladen werden oder eben nur im Einzelfall, wenn sie aus Sicht des Bundesrates an einer Vorlage speziell interessiert sind. In der Fassung des Bundesrates sagen wir ganz klar, dass die Dachverbände immer eingeladen werden. Es werden natürlich nicht jede Gemeinde und jede Stadt angeschrieben, sondern nur die Dachverbände; es sind drei an der Zahl, die unter diesen Buchstaben c fallen.

Was die KdK betrifft, kann ich Sie auf Folgendes hinweisen: Die Kantone selbst haben nicht gewünscht, dass die KdK speziell erwähnt wird. Es gehört aber zu unserer Praxis, dass wir auch den Präsidenten der KdK mit einer Unterlage bedienen, nicht den Sekretär, Herrn Canisius Braun, sondern den Präsidenten der KdK.

Aus diesen Gründen und auch aufgrund einer psychologischen Rücksichtnahme auf die entsprechenden Empfindlichkeiten dieser verschiedenen Verbände beantrage ich Ihnen, dem Bundesrat bzw. dem Antrag Maissen zuzustimmen.