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AB 51080

Langenberger Christiane · Ständerat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-06-16

Wortprotokoll

Im Arbeitsbereich sind genetische Untersuchungen heikel, denn sie können zu Diskriminierungen führen. Deshalb sind klare Schranken unerlässlich. Artikel 328b des Obligationenrechtes bestimmt, dass bei einer Eintrittsuntersuchung für eine Anstellung nur der aktuelle Gesundheitszustand einer Person massgebend sein darf. Man darf zum Beispiel den Bauarbeiter fragen, ob er ein Rückenleiden hat. Dieser Grundsatz ist allgemein und gilt für das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis, weil er nur die Verhältnismässigkeit zum Ausdruck bringt.

In Artikel 21 wird dies konkretisiert. Bei einer Einstellung und während der Dauer eines Arbeitsverhältnisses sind präsymptomatische Untersuchungen nicht gestattet. Wie gesagt, braucht es aber auch da Einschränkungen.

In Artikel 22 wird gesagt, dass die Suva den Arbeitsplatz der arbeitsmedizinischen Vorsorge unterstellt oder dass [PAGE 392] bundesrechtliche Vorschriften eine medizinische Eignungsuntersuchung verlangen. Nach dem neuesten Stand der Wissenschaft hängen Berufskrankheiten, die Gefahr der Umweltschädigung, Unfall- oder Gesundheitsgefahren für Drittpersonen mit einer bestimmten genetischen Veranlagung des Arbeitnehmers zusammen. Es handelt sich nicht um gewöhnliche medizinische Abklärungen, sondern um präsymptomatische Untersuchungen bei besonderen genetischen Risiken. Als Beispiel wird eine Herzrhythmusstörung erwähnt, die ohne Symptome überfallartig auftreten kann und die man sich bei einem Piloten nicht unbedingt wünscht. Die betroffene Person hat der Untersuchung schriftlich zuzustimmen.

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