Blocher Christoph · Bundesrat · 2004-06-16
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2004-06-16
Wortprotokoll
Der Unterschied zwischen der Fassung des Nationalrates und jener des Ständerates liegt in einer Kleinigkeit, die vor allem für die deutsche Fassung - und nicht für die französische - von Bedeutung ist. Es geht um die alte Frage, die politisch einmal zu klären ist; es hat mit der feministisch inspirierten Terminologie zu tun. Wenn man verlangt, dass man immer beides, nämlich die maskuline und die feminine Form, braucht, dann wird das Gesetz relativ schwerfällig. Wenn man bei jedem Satz sagen muss, der Vertreter und die Vertreterin, dann hat man immer zwei Dinge. Der Nationalrat ist auf den Terminus "die gesetzliche Vertretung" ausgewichen. Damit hat er zwar einen femininen Ausdruck gebraucht, der hier aber keine maskuline Ergänzung braucht. Das kommt nicht nur hier vor; es kommt in den Artikeln 14, 18, 19, 20 und 34 wieder vor.
Diese gut gemeinte Form der Vertretung ist aber im Sprachgebrauch etwas anderes als der Vertreter oder die Vertreterin. Der Ausdruck "Vertretung" bzw. "Vertretungsmacht" bedeutet ein rechtserhebliches Handeln mit Wirkung für einen anderen - es ist nicht eine Personifizierung -, das im Fall gesetzlicher Vertretung, z. B. Vormund, Organ einer juristischen Person, auf einer Gesetzesnorm beruht. Es ist ein anderer Ausdruck, den man hier gewählt hat.
Darum hat Ihre Kommission mit Recht wieder auf "der gesetzliche Vertreter" gewechselt. Sie müssen dann einfach gewärtigen, dass vielleicht die Redaktionskommission noch zufügt: "oder die gesetzliche Vertreterin". Aber wenn das dann drei-, viermal in einem Artikel vorkommt, ist es sehr schwer zu lesen. Vielleicht müssen sich die Räte doch einmal zu einer Lösung durchringen und sagen, es wäre besser, hier den Ausdruck "gesetzlicher Vertreter" als pars pro toto zu nehmen; damit wären die Frauen ausdrücklich auch gemeint.
Ich bin für die ständerätliche Fassung, weil sie begrifflich genauer ist. Ich möchte es Ihnen überlassen, ob Sie immer beide Formen erwähnen wollen. Ihre Kommission hat sich für eine Form entschieden, und die Redaktionskommission kann Ihnen dann vielleicht zwei Formen vorschlagen.