Blocher Christoph · Bundesrat · 2004-06-16
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2004-06-16
Wortprotokoll
Es ist klar, dies ist ein neues Gebiet, und darum wird die Beratung, wie immer bei neuen Gebieten, auf ein sehr hohes Niveau gestellt; das betrifft auch die Dinge, die an sich selbstverständlich sind. Bei diesen beiden Anträgen sind drei Dinge unterschiedlich: Es ist erstens eine sprachliche und begriffliche Angelegenheit; zweitens wird in Artikel 14 Absatz 1 von der Minderheit eine genetische Beratung nur "bei Bedarf" verlangt; drittens geht es um die Frage, wer das tun soll, ein Spezialist oder kein Spezialist.
Ich möchte zuerst einmal das Gemeinsame festlegen: Beide Seiten sind für eine nichtdirektive, fachkundige Beratung, da herrscht Einigkeit. Die Frage dreht sich also um die Worte "genetisch" und "medizinisch". Der Minderheit der Kommission ist zuzustimmen, dass man den Patienten nicht auf seine Gene reduzieren darf, das ist auch für die Mehrheit einleuchtend. Die Minderheit übersieht aber etwas, was ich mir auch sagen lassen musste, nämlich: Was bedeuten eigentlich die Begriffe "genetische Beratung" und "genetische Untersuchung"? Gibt es hier eigentlich einen Begriff, der feststeht, oder nicht? Ich war erstaunt zu erfahren, dass der Begriff also so weit feststeht - das ist ja dann an das Fachpersonal gerichtet -, dass er nicht nur in der Schweiz ein klarer fachlicher Begriff ist, sondern dass er weit über die Schweiz und sogar weit über Europa hinaus bis zur Weltgesundheitsorganisation bekannt ist. Der Begriff ist also festgelegt: Es geht dort darum, den Menschen in einen biologischen, psychologischen, sozialen und gesellschaftlichen Gesamtzusammenhang zu stellen. Sie sehen, das geht weit über das Fachtechnische hinaus.
In diesem umfassenden Sinne ist die Formulierung auch in diesem Artikel zu verstehen; das ist die Definition des Begriffes "genetische Beratung". Ich sage das auch zuhanden des Amtlichen Bulletins, weil es eigentlich von Bedeutung ist, und in der Diskussion merkt man, wie eng es verstanden wird. Darum ist es auch nicht der Facharzt, der diese Beratung machen muss. In Artikel 13 Absatz 2 wird ja umschrieben, wer das tun soll, da wird lediglich eine Weiterbildung für den Arzt vorausgesetzt. Das kann also jeder Arzt tun. Artikel 14 umschreibt nur die genetische Beratung. Sie hat zu erfolgen, und wer diese Beratung durchführt, ist offen. Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes bestimmt lediglich, dass der veranlassende Arzt über eine Weiterbildung in Genetik verfügen muss, was heute, wie ich mir sagen liess, für Ärzte, die abgeschlossen haben, eine Selbstverständlichkeit ist.
Es ist nicht so, dass nur eigentliche Spezialisten in Genetik tätig werden dürfen. Das schliesst nicht aus, dass man dann, im besonderen Fall, solche Spezialisten beiziehen muss. Aber das ist in anderen medizinischen Bereichen auch so. Wenn jemand wegen Herzbeschwerden zum Arzt in die Beratung geht, muss er vielleicht auch einen Herzspezialisten, einen Blutspezialisten usw. aufsuchen. Damit wäre hier auch diese Frage vom Spezialisten geklärt.
Wir sind der Auffassung, dass die Minderheit hier begrifflich Verwirrung stiftet, weil sie diese genetische Beratung zu eng sieht und glaubt, "genetisch" durch "medizinisch" ersetzen zu müssen. Der Bundesrat ist der Meinung, dass man hier aus begrifflichen Gründen bei der Fassung der Mehrheit bleiben sollte.
Das Zweite ist Folgendes: Der Minderheitsantrag verlangt bei Artikel 14 Absatz 1, dass nur "bei Bedarf" eine genetische Beratung durchzuführen ist. Hier merken Sie jetzt die begriffliche Unstimmigkeit: Wenn Sie das natürlich auf eine reine Spezialität beziehen und den Spezialisten nehmen, können Sie hier Recht haben. Wenn Sie aber die genetische Beratung im Sinne des feststehenden Begriffes nehmen, ist das ein falsches Anliegen, denn vor einer präsymptomatischen oder pränatalen genetischen Untersuchung ist die genetische Beratung zwingend und hat nicht nur "bei Bedarf", sondern immer zu erfolgen.
Die Mehrheit hat aber den klaren Begriff aus der bundesrätlichen Fassung übernommen, die eine weite Fassung ist; diese Beratung hat immer zu erfolgen. Sie prägen hier neue Begriffe.
Ich bitte Sie, der Mehrheit zuzustimmen. Das Anliegen, das die Minderheit hier zum Ausdruck gebracht hat, ist abgedeckt; wir würden mit der Fassung der Minderheit aber eine Verwirrung schaffen, die nicht gut wäre.