Wyss Ursula · Nationalrat · 2004-09-20
Wyss Ursula · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-09-20
Wortprotokoll
Ich möchte zuerst kurz etwas zu Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c sagen, da dieser jetzt hier auch erwähnt worden ist und im Zusammenhang mit Buchstabe d gemäss Minderheitsantrag Beck steht. Nach der Diskussion zu Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c entschloss sich die Kommission nämlich einstimmig, Ihnen eine klarere Formulierung zu präsentieren. Sie besagt notabene dasselbe wie die von Bundes- und Ständerat vorgeschlagene Formulierung, ist aber eben etwas verständlicher. Darum gibt es in Artikel 3 einen neuen Absatz 2; dort geht es um den Zugang zu persönlichen Daten der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller. Für diesen Fall soll nicht das Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung, sondern das Bundesgesetz über den Datenschutz zur Anwendung kommen.
Zum Minderheitsantrag Beck ist Folgendes zu sagen: Es geht - Sie haben es gehört - um den Zugang zu privaten Dokumenten. Die Minderheit will, dass diese ebenfalls vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen werden. Ein solches Vorgehen würde jedoch nach Ansicht einer deutlichen Mehrheit der Kommission von 10 zu 4 Stimmen bei 6 Enthaltungen mehr Probleme bringen als lösen. Dies würde nicht dem entsprechen oder dem sogar widersprechen, was wir mit der Definition eines amtlichen Dokumentes in Artikel 5 vorsehen. Dokumente von Dritten, seien diese nun von Privaten oder von anderen Amtsstellen, werden nach dieser Definition zu amtlichen Dokumenten. Es gibt somit gar keine privaten Dokumente mehr. Das Gesetz trägt den Befürchtungen von Herrn Beck aber vielmehr in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe h Rechnung, und in den Artikeln 9 und 11 - das wurde erwähnt - sind ebenfalls Barrieren konzipiert, die sicherstellen, dass solche private Schreiben nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, wenn deren Inhalt Vertraulichkeit gebietet.
Die Lösung, wie sie das Gesetz vorsieht, geht von einer Abwägung im Einzelfall aus. Es geht um das Prinzip des Einzelfalls, und dieses zieht sich über das ganze Gesetz hinweg. Der Einzelfall soll beurteilt werden, und das Ganze soll eben nicht generell angegangen werden, wie das die Minderheit Beck vorschlägt. Zudem muss gesagt werden, dass dieses Gesetz die Definition, was dem Öffentlichkeitsprinzip unterstellt werden soll, relativ weit fasst. Als Kompensation ist die Liste von Ausnahmen für die Interessenabwägung im Einzelfall ebenfalls relativ lang. Wenn man nun - wie das die Minderheit vorschlägt - bei der Umschreibung des Geltungsbereiches auch noch restriktiver wird, wird das Gesetz am Schluss wirklich zum Papiertiger.