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Gross Andreas · Nationalrat · 2004-09-20

Gross Andreas · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-09-20

Wortprotokoll

Es geht um den Ausnahmenartikel. Es ist zuzugeben, dass weder der Bundesrat noch die Kommission ganz überzeugend sind in ihren Anträgen: Einmal sind sie eher für eine Lockerung, und einmal sind sie für eine strengere Regelung der Ausnahmen.

Die SP-Fraktion möchte Sie bitten, in beiden Fällen die Ausnahmenregelung möglichst klein zu halten - nicht zu gross -, damit nicht alles unter die Ausnahmen subsumiert und der Grundsatz des Gesetzes unterminiert werden kann; das heisst also, bei Buchstabe b das Wort "erheblich" nicht, wie die Kommissionsmehrheit das vorschlägt, zu streichen.

Der Bundesrat wollte eine Ausnahme für den Fall einführen, dass eine Kampagne des Bundes anläuft oder in Vorbereitung begriffen ist und die Publikation gewisser Dokumente im Laufe dieses Prozesses die Zielführung der ganzen Kampagne beeinträchtigen könnte, und zwar erheblich. In diesem Fall müsste man mit den Dokumenten nicht herausrücken.

Wenn Sie das Wort "erheblich" streichen, öffnen Sie Tür und Tor dafür, dass immer wieder gesagt werden kann, man könne das Dokument nicht herausrücken.

Auf der anderen Seite schlägt der Bundesrat unter Buchstabe e eine absolute Gummibestimmung vor. Er sagt: Immer wenn die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen beeinträchtigt werden "könnten" - also im Konjunktiv -, muss man mit den Dokumenten nicht herausrücken. Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen, diese Gummibestimmung zu streichen, weil sie dahin gehend interpretiert werden könnte, in jedem Fall zu sagen: Nein, wir weichen vom Grundsatz ab.

Sollte der Fall gemeint sein, wie das in der Botschaft angeführt wird, dass Dokumente aus einem Kanton, der das Öffentlichkeitsprinzip nicht kennt, herausgerückt werden müssten, könnte man entweder mit Absatz 1 Buchstabe a argumentieren oder mit Artikel 8 Absatz 2. Das sind ausreichende Schutzvorrichtungen dagegen, dass über den Bund kantonale Dokumente eingesehen werden können, die im Kanton nicht dem Öffentlichkeitsprinzip unterstehen.

Ich möchte Sie bitten, ein bisschen weniger inkonsequent zu sein; das heisst, bei Buchstabe b "erheblich" nicht zu streichen, aber Buchstabe e zu streichen, weil der Bundesrat dort, auch in der Meinung der Kommissionsmehrheit, zu weit geht.