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AB 51634

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2005-03-02

Wortprotokoll

Die Kommission schlägt Ihnen in Artikel 628 Absatz 2 eine Änderung des Obligationenrechtes vor, die mit den beiden Revisionen betreffend die GmbH und das Revisionsrecht nicht in einem direkten Zusammenhang steht. Ich möchte deshalb noch ein bisschen ausholen, weil es sich um eine Diskussion handelt, die auch nicht in der Botschaft dokumentiert ist.

Heute haben wir in Artikel 628 Absatz 2 bei der Aktiengesellschaft in Bezug auf die Gründung und durch die Verweisnorm in Artikel 650 Absatz 2 auch in Bezug auf die Kapitalerhöhung bei der Aktiengesellschaft die Bestimmung, dass dann, wenn die Gesellschaft von Aktionärinnen und [PAGE 105] Aktionären oder Dritten Vermögenswerte übernimmt oder Sachübernahmen beabsichtigt, der Gegenstand, der Name des Veräusserers und die Gegenleistung in den Statuten angegeben werden müssen.

Das Bundesgericht hat nun diese Verpflichtung in einem Entscheid ausgehöhlt. Ich verweise dazu auf den Bundesgerichtsentscheid 128 III 178ff. Das Bundesgericht hat entschieden, dass es immer dann, wenn das Geschäft vom Zweck der Unternehmung gedeckt ist, nicht um eine Sachübernahme geht und dass dann Artikel 628 Absatz 2 nicht zur Anwendung gelangt. Es ging bei diesem Entscheid um eine Unternehmung, deren Zweckartikel den Erwerb von Hotelkomplexen beinhaltete. Im konkreten Geschäft ging es um die Übernahme einer Hotelliegenschaft.

Dieser Entscheid hat nun in der Lehre Kritik ausgelöst, und er führt zu einer grossen Rechtsunsicherheit in der Praxis in Bezug auf den Geltungsbereich von Artikel 628 Absatz 2. Wir möchten mit unserem Antrag auf Gesetzesstufe nun klar machen, dass alle Geschäfte zwischen Gesellschaft und Aktionärinnen bzw. Aktionären und ihnen nahestehenden Personen offen gelegt werden müssen, wenn sie den Charakter von Sachübernahmen haben - und das im Zusammenhang mit der Gründung oder mit einer Kapitalerhöhung. Mit der neuen Formulierung in diesem Artikel 628 wird auch klar gemacht, dass inskünftig Geschäfte mit Dritten nicht mehr offen gelegt werden müssen, weil hier keine Missbrauchsgefahr besteht.

Wir bitten Sie, die Rechtsunsicherheit, die mit diesem Bundesgerichtsentscheid entstanden ist, im Rahmen dieser Revision zu korrigieren. Wir hätten damit auch bis zur grossen Aktienrechtsrevision warten können. Aber es erschien der Kommission opportun, diese Änderung jetzt vorzunehmen.