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Blocher Christoph · Bundesrat · 2005-03-02

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2005-03-02

Wortprotokoll

Der Entwurf des Bundesrates begrenzt grundsätzlich den Erwerb eigener Stammanteile auf 10 Prozent des Stammkapitals. Für bestimmte, abschliessend aufgezählte Fälle - nur für diese -, namentlich Austritt, Ausschluss oder Vinkulierung, sieht der Entwurf eine Höchstgrenze von 35 Prozent vor. Der Antrag der Minderheit, wie ihn Herr Gross Jost jetzt dargelegt hat, möchte wie im Aktienrecht auf 20 Prozent gehen.

Im Vorentwurf, der in die Vernehmlassung ging, wurde diese Höchstgrenze bei 20 Prozent angesetzt. Aufgrund der Antworten und aufgrund der Bedürfnisse, die sich da zeigten, wurde diese Höchstgrenze vom Bundesrat dann auf 35 Prozent festgelegt. Sie müssen sehen: Bei der Aktiengesellschaft haben Sie hier andere Verhältnisse. Bei grösseren Aktiengesellschaften haben Sie eine Vielzahl von Aktien und eine Vielzahl von Aktionären. Dort müssen Sie nicht bis auf 35 Prozent gehen. Bei der GmbH - das sind ja Personenfinanzgesellschaften mit im Handelsregister eingetragenen Personen - spielt die Person eine grössere Rolle, und die Gesellschaft hat in der Regel wenige Beteiligte; das ist das Grundsätzliche. Ein, zwei, drei, vier Beteiligte, das ist so das Normale.

Wenn Sie jetzt für den Fall des Aussteigens eines von drei Beteiligten unter die 35 Prozent gehen, wenn Sie auf 20 Prozent gehen, dann ist der Gesellschaft ein Rückkauf dieser Stammanteile nicht möglich. Bei einer Aktiengesellschaft ist das nicht so schlimm. Da gibt es viele Aktionäre mit einem Anteil von 2 Prozent, 3 Prozent, 0,5 Prozent. Die Aktiengesellschaften kaufen sogar Anteile an der Börse zurück, pulverisiert. Da müssen Sie nicht so hoch gehen, da ist eine Höchstgrenze von 20 Prozent angezeigt.

Für diese abschliessend aufgezählten Fälle sehen wir wie gesagt 35 Prozent vor, das ist praktikabler. Sie müssen aber nicht Angst haben, dass eine Gesellschaft Anteile im Umfang von 35 Prozent zurückkauft, namentlich wenn sie nicht solvent ist. Damit eine Gefährdung der Gläubiger so weit als möglich vermieden werden kann, darf eine GmbH nur dann eigene Stammanteile erwerben - das ist gesetzlich vorgesehen -, wenn sie über das erforderliche frei verwendbare Eigenkapital verfügt. Es genügt also nicht, das Eigenkapital zu haben, sondern es muss auch frei verwendbar sein. Zudem muss die GmbH für den Erwerb eigener Stammanteile einen dem Erwerbspreis entsprechenden Betrag gesondert als Reserve ausweisen. Es müssen also beide Erfordernisse erfüllt sein: Die verwendbaren Mittel müssen es zulassen, und die Reserve muss dem Kaufpreis zumindest entsprechen. Dann kommt noch eine dritte Schranke: Die über 10 Prozent hinaus erworbenen eigenen Stammanteile müssen innerhalb von zwei Jahren wieder veräussert oder durch eine Kapitalherabsetzung vernichtet werden. Die Schranken sind also relativ einengend und werden dem Gläubigerschutz hier entgegenkommen.

Sie müssen sehen: Ein Rückkauf solcher Stammanteile erfolgt in der Regel dann, wenn die Gesellschafter nicht mehr miteinander auskommen. Dann müssen sie manchmal sehr schnell eine Lösung treffen; sie haben noch keinen neuen Stammanteilinhaber, und dann ist es zweckmässig, wenn die Firma zwischenzeitlich einmal hinstehen kann, weil diese Probleme unter Stammanteilinhabern natürlich schnell zu Führungsproblemen und zu geschäftlichen Problemen und zu ruinösen Situationen in der Gesellschaft selbst führen. Diese Bestimmung ist - nicht in der gesetzlichen Formulierung, aber in der Praxis - eigentlich eine Norm, die gemacht ist, um schwierige Verhältnisse und schwierige Konfliktsituationen zu lösen. Die Restriktionen in Bezug auf die eigenen Mittel, die Reserven und den Wiederverkauf der Stammanteile innerhalb zweier Jahre sind vorhanden, sodass das eine gute Lösung ist.

Ich bitte Sie, der Mehrheit zuzustimmen. Herrn Gross würde ich sagen: Deshalb braucht er nicht zu resignieren - ich habe auch schon verloren. (Heiterkeit)