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AB 51732

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2005-03-02

Wortprotokoll

Es ist immer geltend gemacht worden, dass Lohnexzesse und Exzesse bei den Entschädigungen Eigentumsrechte aushöhlen - aushöhlen können. Es ist hier ausgeführt worden, dass die Festlegung der Entschädigung für die Verwaltungsräte ein In-sich-Geschäft darstelle, was eigentlich in sich sehr unschön ist. Deswegen ist sich die Lehre auch einig, dass die Festlegung der Entschädigung für die Verwaltungsräte durch die Generalversammlung erfolgen sollte. Das ist ein Teil des Antrages, den Ihnen meine Minderheit hier unterbreitet.

Wir stellen im Weiteren fest, dass zwischen den Entschädigungen der Geschäftsleitung und jenen des Verwaltungsrates eine Wechselwirkung besteht. Es ist richtig: Die Löhne der Geschäftsleitung werden vom Verwaltungsrat festgelegt. Wir haben hier also kein In-sich-Geschäft. Aber es steht in der Praxis ebenfalls fest, dass sich die Entschädigungen gegenseitig beeinflussen und dass die Verwaltungsräte in Bezug auf die Festlegung der Entschädigungen der Geschäftsleitung nicht unabhängig sind. Deswegen beantragen wir Ihnen, dass die Generalversammlung auch die Entschädigungen der Geschäftsführung festlegen soll - das ist der Inhalt des Minderheitsantrages zu Artikel 698. Das hat den Vorteil, dass die Eigentümerinnen und Eigentümer darüber befinden, wie viel die Spitze wert ist, nämlich der Verwaltungsrat, aber auch die Leute in der Delegation, die mit der Geschäftsführung betraut sind. Das hat auch den Vorteil, dass die Transparenzvorschriften nicht nur für die börsenkotierten Unternehmungen, sondern für alle Unternehmungen zum Tragen kommen.

Ich bitte Sie, der Minderheit zu folgen.