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Kiener Nellen Margret · Nationalrat · 2005-03-09

Kiener Nellen Margret · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2005-03-09

Wortprotokoll

Im Namen der SP-Fraktion bitte ich Sie, die Minderheit Leutenegger Oberholzer zu unterstützen. Auch die Direktorin oder der Direktor ist vom Bundesrat zu wählen. Die Fassung der Minderheit Leutenegger Oberholzer entspricht dem Konzept des Bundesrates, das in dieser Sache völlig kohärent ist. Die Botschaft führt zu diesem Artikel richtig aus, dass die Wahl der Direktion durch den Bundesrat vergleichbaren Regelungen anderer öffentlich-rechtlicher Anstalten entspricht. Ich möchte als Beispiele die Suva - gemäss Artikel 64 Organisationsreglement Suva - wie auch das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum anführen; beides sind öffentlich-rechtliche Anstalten, beides sind Anstalten, bei denen der Bundesrat das strategische Organ, die Geschäftsführung wie auch die Revisionsstelle wählt. Das ist das klassische Konzept einer öffentlich-rechtlichen Anstalt.

Wie die Sprecherin der Minderheit, Frau Leutenegger Oberholzer, bereits ausgeführt hat, befinden wir uns hier nicht im Aktienrecht, wo die Wahl der Geschäftsleitung durch den Verwaltungsrat vorzunehmen ist. Seit es die Suva und das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum gibt, hat immer der Bundesrat die Direktion gewählt. Es handelt sich hier um deutlich weniger risikolastige Unternehmungen, und die Welt ist noch nicht untergegangen.

Also bitte: Bleiben wir hier beim klassischen Konzept einer öffentlich-rechtlichen Anstalt, und vermengen wir dieses nicht mit einem aktienrechtlichen Element, zumal Sie dieser neuen öffentlich-rechtlichen Anstalt mit der Einräumung der Gründungs- und Beteiligungskompetenz für weitere Unternehmen bereits in Artikel 8 einen enorm grossen Handlungsspielraum gewährt haben.