AB 52531
Gysin Hans Rudolf · Nationalrat · Basel-Landschaft · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-03-15
Wortprotokoll
Die Minderheit V unterscheidet sich von der Mehrheit und den Minderheiten I bis IV insofern, als die Minderheit V die bisherige, bewährte kantonale Regelung beibehalten will, wonach die Kantone die Höhe der Zulagen festlegen.
Die meisten Kinderzulagengesetze entstanden in der Mitte des letzten Jahrhunderts als kantonale Gesetze; vorher waren solche Regelungen vor allem in Gesamtarbeitsverträgen verankert. Die Familienzulagengesetze waren in jedem Kanton in einen ganzen Strauss von wirtschafts-, sozial- und fürsorgepolitischen Regelungen eingebettet. Diese kantonalen Regelungen waren und sind in den einzelnen Kantonen bis auf den heutigen Tag unterschiedlich ausgestaltet. So gibt es Regelungen im Steuerrecht, mit direkten Kinderabzügen vom Steuerbetrag; es gibt Regelungen über Mietzinszuschüsse, die sehr stark auf die Anzahl der Kinder eingehen; in einzelnen Kantonen ist z. B. das System der Alimentenbevorschussung sehr stark ausgebaut. Wir im Kanton Baselland kennen zudem eine hervorragende Stipendien- und [PAGE 324] Studiendarlehensgesetzgebung. Der Kanton Tessin, um ein weiteres Beispiel zu nennen, hat eine umfassende und hervorragende familien- und kinderunterstützende Gesetzgebung. All diese Beispiele stellen nur eine Auswahl der je nach Kanton vielfältig ausgestalteten kinder- und familienunterstützenden Regelungen dar.
Aus all diesen Gründen hat sich die Höhe der Kinder- und Ausbildungszulagen in den einzelnen Kantonen in den letzten fünfzig Jahren unterschiedlich entwickelt. Mit anderen Worten: Die in dieser Zeit gewachsenen Kinderzulagengesetze sind in den einzelnen Kantonen harmonisch in die kantonale wirtschafts- und sozialpolitische Gesetzgebung eingebettet. Deshalb weisen die Zulagen in den einzelnen Kantonen auch recht unterschiedliche Höhen auf.
Nachdem Sie Eintreten beschlossen haben, ist es sinnvoll, die teilweise noch unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen für Familienzulagen interkantonal zu harmonisieren. Eine Bundesvorschrift über eine für die ganze Schweiz einheitliche Zulagenhöhe, wie es die Mehrheit und wie es die Minderheiten I bis IV wollen, schiesst weit über dieses Harmonisierungsziel hinaus und ist deshalb strikte abzulehnen. Hier kommt wieder einmal die Tendenz zum Ausdruck, dass der Bund die Lösungen dekretiert, die finanziellen Folgen aber an die Kantone delegiert und damit die Kompetenzen in unserem föderalistischen Staatswesen auf kaltem Weg verschiebt. Durch Regelungen wie die vorgeschlagenen werden die Kantone gezwungen, zum Teil Steuern zu erhöhen, Schulden zu machen oder ureigene kantonale Prioritäten anders zu setzen.
Ich fasse zusammen: Die Mehrheit und die Minderheiten I bis IV wollen eine obligatorische Bundeslösung, bei welcher der Bundesrat die Zulagenhöhe festlegt und auch periodisch anpasst, während die Minderheit V es weiterhin den Kantonen überlassen will, die Zulagenhöhe zu bestimmen. Wenn Sie der Minderheit V zustimmen, dann wird das Bundesgesetz über die Familienzulagen zu einem Rahmengesetz für die Anspruchsvoraussetzungen und überlässt die wichtigste Aufgabe, nämlich die Festlegung der Höhe der Kinder- und Ausbildungszulagen, den Kantonen.
Ich bitte Sie darum eindringlich, die Festsetzung und die periodische Anpassung der Zulagenhöhe weiterhin den Kantonen zu überlassen und deshalb der Minderheit V zuzustimmen.