Lexipedia

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2005-03-16

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2005-03-16

Wortprotokoll

Das ist einer der Punkte, in welchen ich mit dem Gutachten von Herrn Professor Philippe Mastronardi nicht einig bin. Ich bezweifle seine juristischen Überlegungen nicht. Aber in Bezug auf die betriebswirtschaftlichen Überlegungen bin ich anderer Auffassung. Das Obligationenrecht definiert den Begriff des Gewinnes, und es unterscheidet nicht zwischen ausserordentlichen Gewinnen und solchen, die durch den Verkauf von Liegenschaften oder anderswie entstanden sind - sondern Gewinn ist Gewinn! Und das galt auch hier. Der Verstetigungsartikel des Nationalbankgesetzes (Art. 31), den Sie in der Debatte auch erwähnt haben, dient einzig der Verstetigung der Ausschüttung der Gewinne der Schweizerischen Nationalbank, weil die Gewinne teilweise von Jahr zu Jahr sehr stark variieren. Um hier eine gewisse Verstetigung zu bekommen, hat man Artikel 31 geschaffen. Das können Sie in der Botschaft [PAGE 368] über das Nationalbankgesetz nachlesen. Das ist der einzige Zweck; es ist ein rein technischer Zweck. Er hat, entgegen der Annahme, die hier zum Teil geäussert wurde, nichts mit der Verteilung des Gewinnes zu tun.

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2005-03-16 | Lexipedia | Lexipedia