Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2005-03-17
Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2005-03-17
Wortprotokoll
Der Bundesrat hat Verständnis für das Anliegen von Herrn Steiner. Aber er findet, dass dieser Antrag nicht der richtige Weg ist. Er bittet Sie deshalb, ihn aus folgender Überlegung abzulehnen.
Es trifft zu, dass bestimmte Institutionen unter verschiedenen Titeln Beiträge vom Bund erhalten. Es wurde das Beispiel des Roten Kreuzes erwähnt. Dies ist damit zu erklären, dass dem Schweizerischen Roten Kreuz zur Realisierung von bestimmten, voneinander abgegrenzten Projekten verschiedene Unterstützungsbeiträge verschiedener Bundesstellen zufliessen. Aber diese Kreditierungen sind stets sogenannt spezifizierte Kredite. Sofern die kreditrechtlichen Vorgaben in den Ämtern, in den Departementen eingehalten werden, sind solche Beiträge legitim.
Das Vorgehen bei Mehrfachleistungen, und auf die bezieht sich der Antrag Steiner, ist heute bereits gesetzlich geregelt, und zwar - er hat selber darauf hingewiesen - im Subventionsgesetz. In Artikel 12 des Subventionsgesetzes - der Titel des Artikels lautet "Mehrfache Leistungen" - heisst es: "Erfüllt ein Vorhaben die Anspruchsvoraussetzungen von verschiedenen Erlassen, so wird der Gesamtaufwand nach den einzelnen Interessen aufgeteilt. Die Finanzhilfen und Abgeltungen werden nach den entsprechenden Kostenteilen gewährt. Ist eine solche Aufteilung nicht möglich oder unzweckmässig, so wird diejenige Leistung gewährt, die der Aufgabe am besten entspricht."
Natürlich ist es manchmal in der Praxis ausserordentlich schwierig, diese geforderte Koordination wahrzunehmen. Das hängt davon ab, dass gewisse Projekte tatsächlich verschiedene Aspekte haben und komplex sind. Die Einschätzung wird erschwert, wenn der Verwendungszweck der verschiedenen Kredite zudem noch sehr weit gefasst ist. Aber die Faustregel und insbesondere Artikel 12 des Subventionsgesetzes genügen; sie sind materiellrechtlich geeignet, das Problem, das Herr Steiner aufgreift, zu lösen.
Der Bundesrat beantragt Ihnen deshalb die Ablehnung dieses Einzelantrages.