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Meier-Schatz Lucrezia · Nationalrat · 2005-03-18

Meier-Schatz Lucrezia · Nationalrat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-03-18

Wortprotokoll

Die parlamentarische Initiative Dormann wurde in diesem Rat bereits in der Herbstsession 2003 behandelt. Sie haben damals Ihre WAK beauftragt, ihre Arbeiten fortzusetzen. Nun beantragt Ihnen die Mehrheit der Kommission, diese Initiative abzuschreiben, obschon auch sie den Handlungsbedarf hätte erkennen müssen, dies nicht zuletzt, weil dieser den Teilnehmenden an den Hearings aufgezeigt wurde.

Die Befürchtung, die in der Begründung zum Abschreibungsantrag dargelegt wird, tönt mehr als nur zynisch. Wenn gesagt wird, dass ein verbesserter Arbeitnehmerschutz die Unternehmen dazu führen werde, auf diese Arbeitsform zu verzichten und allenfalls auf die Schwarzarbeit auszuweichen, dann müssen wir ja die Schlussfolgerung ziehen, dass die Mehrheit die Ausbeutung gewisser Arbeitskräfte durch bestimmte Arbeitgeber schlicht und einfach duldet. Aus ethischen Gründen dürfen wir dies so nicht akzeptieren. Wer Mitarbeiter anstellt, soll ihnen auch eine gewisse Sicherheit bieten, selbst wenn die Person, die sich bereit erklärt, Arbeit auf Abruf zu leisten, weiss, dass sie mit variablen Arbeitszeiten konfrontiert wird, und dies auch in Kauf nimmt.

Die Minderheit anerkennt und stellt einmal mehr fest, dass nicht jede Erwerbstätigkeit geregelt werden kann und soll. So unterscheidet auch die Minderheit klar zwischen der Gelegenheits- und Aushilfsarbeit und der kapazitätsorientierten variablen Arbeitszeit, also der Arbeitsform, welche die eigentliche Arbeit auf Abruf darstellt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung macht deutlich, dass die erwerbstätigen Personen, die einer Arbeit auf Abruf nachgehen, nicht ganz ohne Schutz dastehen, dass aber Lücken nach wie vor bestehen. Auch wissen wir aufgrund der Hearings, die wir in der Subkommission durchgeführt haben, dass diese gesetzlichen Lücken geschlossen werden sollten. So kommt auch ein Gutachten des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes zum Schluss, dass Entscheide des Gesetzgebers gefordert sind, "sei es zur Klärung der heute mitunter umstrittenen Rechtslage, sei es zur Stärkung der Rechtsstellung derjenigen, die auf Abruf arbeiten". Auch hatte bereits das damalige Biga 1994 zum Schutz dieser Arbeitnehmenden verlangt, dass in einem Arbeitsvertrag die wöchentliche Mindest- und Höchstarbeitszeit, die Pflicht zur frühzeitigen Ankündigung von Arbeitseinsätzen sowie die Mindestdauer für den einzelnen Einsatz geregelt werden sollten.

Wir alle wissen, dass die Anzahl der Menschen, die solche Arbeitseinsätze akzeptieren, in Zeiten wachsender Erwerbslosigkeit ansteigt. Gemäss der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (Sake) gehen mindestens 160 000 Personen oder 5 Prozent aller Arbeitnehmenden einer Arbeit auf Abruf nach. Von dieser Arbeitsform sind sowohl Männer als auch Frauen betroffen. Diese Menschen sind einer doppelten Herausforderung ausgesetzt:

1. Der soziale Schutz des Arbeitnehmenden wird vertraglich tendenziell auf ein Minimum herabgesetzt, um dem Arbeitgeber möglichst viel Flexibilität zu gewähren.

2. Der Arbeitnehmer wird kaum seine Ansprüche geltend machen, weil er aufgrund seiner Forderung eine Entlassung befürchten müsste.

Wenn wir von einer Arbeit auf Abruf sprechen, sprechen wir also nicht von einer Aushilfsarbeit, sondern ganz klar von der kapazitätsorientierten Arbeit. Die Minderheit will den Auftrag, den Sie der Kommission 2003 übertragen haben, erfüllen. Wir wollen nicht etwa die Arbeit auf Abruf verbieten, sondern den Erwerbstätigen in diesem Bereich lediglich etwas mehr Sicherheit gewähren. Denn wir wurden verschiedentlich darauf aufmerksam gemacht, dass gewisse gesetzliche Normen notwendig sind, um zu verhindern, dass Arbeitgeber das unternehmerische Risiko dieser kapazitätsorientierten Arbeit auf die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen übertragen. Nach wie vor gibt es viele Verträge, die keine Garantien bezüglich Dauer, garantierter Mindeststundenzahl und somit auch Mindestlohn, Lage oder Verteilung der Arbeitszeit vorsehen. Weitere Fragen bleiben offen. Auch wissen wir spätestens seit dem Bundesgerichtsurteil, dass die Vertragsauslegung nicht einfach ist und oft subjektive Elemente beinhaltet. Wird der Anspruch auf eine Beschäftigung festgelegt, besteht der Anspruch auf einen Lohn für eine Zeit, in welcher der Mitarbeitende hätte beschäftigt werden müssen und dennoch nicht beschäftigt wurde.

All dies sind offene Fragen. Es gibt zahlreiche weitere Fragen, die geklärt werden müssen - Fragen über Fragen. Wir sind in der Pflicht, diese zu lösen. Ich bitte Sie daher eindringlich, die Minderheit zu unterstützen, damit wir diese rechtlichen Probleme endlich regeln können.

In diesem Zusammenhang erinnere ich abschliessend noch daran, dass sowohl das Seco als auch das EJPD eine gesetzliche Regelung ganz klar begrüssen, nicht zuletzt deshalb, weil auch sie einerseits den Handlungsbedarf anerkennen, andererseits aber wissen, dass ein Vorgehen auf Verordnungsstufe inadäquat wäre, da die Begriffe zuerst auf Gesetzesstufe definiert werden müssen.

Ich bitte Sie daher eindringlich, der Minderheit zuzustimmen und die offenen Fragen gesetzlich zu regeln. Schaffen Sie mit uns mehr Rechtssicherheit; dies kommt sowohl den Arbeitnehmenden als auch den Arbeitgebern zugute.