Hofmann Hans · Ständerat · 2005-03-03
Hofmann Hans · Ständerat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2005-03-03
Wortprotokoll
Ich möchte nur eine kurze Erklärung machen bzw. kurz auf eine Unklarheit hinweisen, die zu überprüfen ich die nationalrätliche Kommission bitten möchte.
1. Es geht bei Artikel 69 - wir haben es vorhin gehört - um die Verbreitung der schweizerischen Programme. Ich hatte in der Kommission den Antrag gestellt, dass man die Anzahl Kanäle, die die Kabelnetzbetreiber für schweizerische Programme, sofern vorhanden, zur Verfügung stellen müssen, im Gesetz festschreibt. Es war von 12 oder 14 Kanälen die Rede.
Der Antrag ging genau auf das Problem zurück, das Bundesrat Leuenberger angesprochen hat, dass nämlich Cablecom im Kanton Zürich einen lokalen Fernsehsender, Züri Plus, der über lange Zeit aufgeschaltet war, plötzlich aus dem Netz warf und ihn nicht mehr aufschaltete, obwohl auch fünfzig Stadt- und Gemeindepräsidenten sich dafür einsetzten. Man war sich in der Kommission einig, dass man hier eigentlich einen Sockel der gesamten Kanäle festlegen sollte, die für schweizerische Programme reserviert sein müssen. Aber die Kommission kam zum Schluss, dass das nicht im Gesetz festgeschrieben werden sollte, sondern wir beauftragten den Bundesrat, das zu tun, und darum der Zusatz bei Absatz 1 Buchstabe b: "Der Bundesrat legt die Höchstzahl fest."
Das kann jetzt missverständlich sein. Die Höchstzahl ist eine Begrenzung nach oben. Das könnte also heissen, dass ein Kabelnetzbetreiber nicht mehr als so und so viele Programme aufschalten darf, aber so wenige, wie er will. Das war nicht die Meinung der Kommission. Das Wort "Höchstzahl" ist missverständlich. Es müsste wahrscheinlich heissen, der Bundesrat lege die Anzahl fest, und nicht die Höchstzahl. Wir wollten keine Begrenzung nach oben. Wir wollten eine Verpflichtung oder eine Mindestzahl festlegen. Der Kabelnetzbetreiber kann dann mehr aufschalten, aber so viele muss er. Es müsste eher "Mindestzahl" oder "Anzahl" heissen. Das muss nochmals geprüft werden.
2. Zwischen den Buchstaben a und b von Absatz 1 steht ein "und". Es heisst nach Buchstabe a "und". Die Buchstaben a und b müssen also kumulativ erfüllt sein. Im bisherigen Recht - Sie sehen das auf der Fahne bei Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b - heisst es: "wenn .... die Anlage des Weiterverbreiters freie Kapazität aufweist oder das Programm des Veranstalters" diese Bedingungen erfüllt. Es war also eine Oder-Vorschrift, und jetzt ist das plötzlich kumulativ. Züri Plus sagt mir zum Beispiel, dieses Wörtchen "und" sei für sie der Todesstoss und es werde kaum mehr private Veranstalter geben, die investieren, um ein Privatprogramm auf die Beine zu stellen, wenn die Buchstaben a und b kumulativ erfüllt sein müssen. Ich konnte das in der kurzen Zeit nicht verifizieren.
Ich habe auch aus den Gründen, die der Präsident heute Morgen erwähnt hat, darauf verzichtet, einen Antrag zu stellen. Ich bitte aber die nationalrätliche Kommission, diese beiden Punkte zu überprüfen.