Schweiger Rolf · Ständerat · 2005-03-08
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-03-08
Wortprotokoll
In der Motion des Nationalrates (RK-NR), "Massnahmen gegen Menschenhandel in der Schweiz. Schutz von Opfern und Zeugen", wird beantragt, dass in der künftigen Strafprozessordnung hinsichtlich des Schutzes von Opfern und Zeugen die gleichen Massnahmen vorzusehen sind wie beim Militärstrafprozess.
Zu Ihrer Orientierung diene in diesem Zusammenhang Folgendes: Der Militärstrafprozess sieht für den Fall, dass Zeugen, Auskunftspersonen, Beschuldigte, Sachverständige und Dolmetscher oder ihnen nahestehende Personen durch ihre Mitwirkung in einem Strafverfahren gefährdet sind, vor, dass im Prozess verschiedene Massnahmen ergriffen werden können. Diese Massnahmen lassen sich unter dem Oberbegriff "Zusicherung der Anonymitätswahrung" zusammenfassen. Im Einzelnen sind dies beispielsweise: die Einvernahme in Abwesenheit der Parteien, die Einvernahme ohne Namensnennung, die Veränderung des Aussehens und der Stimme von Opfern und/oder Zeugen, keine Befragung an der Hauptverhandlung selbst, sondern blosses Vorlesen der Aussagen, schriftliche statt mündliche Befragungen und Beschränkungen der Akteneinsicht.
In Ihrer Kommission für Rechtsfragen blieb unbestritten, dass alle diese Massnahmen auch in der neuen Strafprozessordnung vorzusehen sind und deshalb nicht nur für Militärstrafprozesse, sondern auch für alle anderen Strafprozesse in der Schweiz gelten. Da das neue Strafprozessrecht auch von den Kantonen anzuwenden ist, bedeutet dies, dass die Massnahmen zum Schutze von Opfern und Zeugen nicht nur bei den Prozessen vor den Bundesgerichten, sondern auch bei denjenigen der Kantone gelten werden, sobald die Strafprozessordnung einmal verabschiedet sein wird.
Deshalb schlägt Ihnen Ihre Kommission für Rechtsfragen einstimmig vor, die Motion erheblich zu erklären. Sie teilt die Auffassung des Nationalrates, dass das, was im Militärstrafprozess gilt, auch im ordentlichen Strafprozess zu gelten habe. In diesem Sinne beantrage ich Ihnen namens der Kommission, die Motion anzunehmen.
Um der Klarheit willen weise ich noch auf Folgendes hin: Der Schutz von Opfern und Zeugen ist nicht nur eine Frage des Prozessrechtes; es kann auch eine Frage des Ausländerrechtes sein - dies in dem Sinne, dass Prozessbeteiligte während der Prozessdauer oder auch darüber hinaus in der Schweiz bleiben können. Wie gesagt, ist diese Frage nicht Gegenstand der von uns zu beurteilenden Motion, sie wird bei der Behandlung des Ausländerrechtes zu beantworten sein. Schon jetzt sei darauf hingewiesen, dass das Verbleibenkönnen in der Schweiz nicht unbesehen für die Zeugen gilt, da dies Missbräuchen Tür und Tor öffnen würde. Für das Opfer dagegen ist die Situation eine andere, weshalb sich da eher ein Anwesenheitsrecht rechtfertigt. So oder so besteht aber die Tendenz, die Sache eher restriktiv zu regeln.
In diesem Sinne beantrage ich Ihnen, die Motion anzunehmen.