Hess Hans · Ständerat · 2005-03-08
Hess Hans · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-03-08
Wortprotokoll
Ich beantrage Ihnen, bei Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe g an unserem Beschluss festzuhalten und der Minderheit I zuzustimmen.
Unser Beschluss stimmt mit dem Ziel der Revision der Bundesrechtspflege überein, nämlich: der Entlastung des Bundesgerichtes in Lausanne. Er stimmt überein: mit dem Ziel bei den Rechtsmitteln in Rechtshilfesachen und mit dem Ziel der Beschleunigung des Verfahrens - ich verweise auf die Botschaft, Seite 4323ff. -, mit dem Vorschlag der Expertenkommission zur Revision der Bundesrechtspflege und mit dem Standpunkt der Strafverfolgungsbehörden der Kantone, die auf die bisherige Zuständigkeit der kantonalen Beschwerdeinstanzen nur verzichten wollen, wenn es bei einer einzigen Bundesinstanz bleibt oder wenn der Weiterzug ans Bundesgericht an klar umschriebene Voraussetzungen geknüpft wird. Ferner stimmt unser Beschluss überein: mit dem Ergebnis der Arbeitsgruppe Bundesgerichtsgesetz des Bundesamtes für Justiz, die keine Änderung vorschlug, und schliesslich auch mit dem Vorschlag der OECD, die nach einer Analyse durch ihre Experten der Schweiz Ende 2004 empfiehlt, die Rechtsmittel zu straffen.
Die Begründung zum jetzt vorliegenden Antrag des Bundesrates, einer Sorge des Bundesgerichtes Rechnung zu tragen, steht im Gegensatz zu den Ausführungen der Arbeitsgruppe, die überwiegend aus Bundesrichtern bestand und in dieser Beziehung keine Bedenken gegen unsere damalige Fassung hatte. Ich äussere mich vorerst nur zum Antrag der Mehrheit; sinngemäss gelten meine Äusserungen auch für den Antrag der Minderheit.
Der Antrag des Bundesrates führt dazu, dass in den meisten Fällen von der Möglichkeit der zweiten Beschwerde Gebrauch gemacht würde, auch wenn kein wirkliches Rechtsschutzbedürfnis ausgewiesen ist. Dadurch würde das Bundesgericht nicht entlastet, weil auch die Zugangsfrage sorgfältig geprüft werden müsste. Würde das Rechtshilfeverfahren nicht beschleunigt, wenn die Kantone tätig sind, dann würde das Rechtshilfeverfahren in vielen Fällen erheblich verzögert, nämlich in Auslieferungssachen oder in Rechtshilfesachen, welche eine Bundesbehörde erledigt.
Die Massnahmen, mit denen die Mehrheit diesen Effekt verringern will - eine Beschwerdefrist von nur 10 Tagen, Artikel 94 Absatz 2 Litera abis, und eine Behandlungsfrist für die Eintretensfragen von 15 Tagen, Artikel 101 Absatz 3 -, sind unzureichend. In 10 Tagen kann keine Beschwerde seriös geführt werden, wenn nicht nur die materielle Kritik am Entscheid, sondern auch die Beschwerdevoraussetzung des besonders bedeutenden Falles dargelegt werden muss; ich verweise auf Artikel 39 Absatz 2. In 15 Tagen können die Bundesrichter mit Referat und eventuell anschliessender Beratung nicht jeden Fall entscheiden. Kommt es noch zu einer Verlängerung der Begründungsfrist gemäss Artikel 39a, stellt man die für den unter Umständen doppelten Schriftenwechsel nötige Zeit und den Umstand in Rechnung, dass die Entscheidungsfrist nur Ordnungscharakter hat, und berücksichtigt man schliesslich, dass bei erstinstanzlichen Entscheiden zugunsten des Gesuches dessen Begründung vor dem Vollzug nicht abgewartet werden muss, wenn es kein zweites Rechtsmittel gibt, so ergäbe sich bei zwei Instanzen eine weit grössere Verzögerung als rechnerisch 25 Tage bei unzulässigen Beschwerden und eine noch grössere Verzögerung bei Beschwerden, die sich schliesslich als unbegründet erweisen.
Die Mitglieder der Subkommission "Gerichte" der GPK hören bei jedem jährlichen Besuch in Lausanne immer wieder, das Bundesgericht sei hoffnungslos überlastet. Hier haben wir nun die Möglichkeit, das Bundesgericht zu entlasten und ihm nicht zusätzliche Arbeit aufzubürden. Nutzen Sie die Gelegenheit, das Bundesgericht zu entlasten, und unterstützen Sie den Antrag der Minderheit I. Wenn Sie diesem Antrag zustimmen, belassen wir das heutige System, indem wir nämlich auf Bundesebene nur eine Instanz vorsehen.