Escher Rolf · Ständerat · 2005-03-09
Escher Rolf · Ständerat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-03-09
Wortprotokoll
Damit wären wir also beim zweiten Teil unserer "erweiterten Kommissionsberatungen" angelangt. Wir sind beim Kapitel "Sicherstellung des Zugangs zu öffentlichen Ereignissen". Dieses Kapitel umfasst die Artikel 80, "Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen", und 81, "Freier Zugang zu Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung". Dabei ist zu sagen, dass nach den Regeln von Artikel 81 bei einem öffentlichen Ereignis freier Zugang zur Berichterstattung gewährt werden muss, wenn es eine gewisse Intensität hat und somit "von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung" ist.
Gemäss Artikel 80 ist das Recht auf Kurzberichterstattung nur gegeben, wenn ein Programmveranstalter vom Organisator das Exklusivrecht erhält. Hier haben wir nun zwei Konzepte, dasjenige der Mehrheit und dasjenige der Minderheit. Die Minderheit hat eine Lösung gewählt, die praktisch wörtlich Artikel 7 des geltenden Gesetzes von 1991 entspricht. Dabei geht es um das Kurzberichterstattungsrecht, wenn ein Organisator eines öffentlichen Ereignisses einen Exklusivvertrag mit einem Programmveranstalter abschliesst. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass auch Drittveranstalter über dieses Ereignis in Kurzform berichten können. Die Minderheitsfassung will hierbei nur den Programmveranstalter verpflichten. Die Erfahrung hat gezeigt, dass dabei Lücken entstehen, dass die Vorschrift umgangen werden kann. Insbesondere wenn der durch Exklusivrecht berechtigte Programmveranstalter eine ausländische Gesellschaft ist, kann dieses Kurzberichterstattungsrecht nicht durchgesetzt werden.
Nach dem Konzept der Mehrheit richtet sich diese Verpflichtung nicht nur an den Programmveranstalter, sondern eben auch an den Organisator des Ereignisses; auch dieser wird in die Pflicht genommen. Das bedeutet in keinem Falle, dass der Organisator eines Ereignisses gegen seinen Willen eine Berichterstattung zulassen muss. Aber wenn er einem Dritten das Exklusivrecht gibt, dann entsteht das Recht auf Kurzberichterstattung.
Es gibt noch einen weiteren Unterschied zwischen diesen beiden Konzepten. Die Minderheit überlässt es demjenigen, der das Exklusivrecht hat, entweder den Drittveranstaltern die Zulassung zu einer Kurzberichterstattung zu gestatten, oder dann gibt sie dem Drittveranstalter die Möglichkeit, Teile der Wiedergabe zu angemessenen Bedingungen zu [PAGE 188] erwerben. Die Mehrheit überlässt diese Wahl nicht dem Veranstalter, sondern eben dem Drittberechtigten.
In diesem Sinne stellt Ihnen die Kommissionsminderheit Antrag.