Hess Hans · Ständerat · 2005-03-09
Hess Hans · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-03-09
Wortprotokoll
Ich beantrage Ihnen, der Minderheit zu folgen und den bisherigen Artikel 7 im bestehenden Wortlaut wiederum ins RTVG aufzunehmen.
Auf Seite 1728 der Botschaft wird vom Bundesrat ausgeführt: "Absatz 2 nimmt nicht nur den Programmveranstalter in die Pflicht, welcher über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügt, sondern auch den Organisator des öffentlichen Ereignisses. Beide haben dafür zu sorgen, dass jeder interessierte Programmveranstalter sein Recht auf Kurzberichterstattung über das öffentliche Ereignis wahrnehmen kann. Den Ereignisorganisator trifft diese Pflicht in erster Linie bei der Vergabe der Senderechte, die nicht zur Vereitelung des Kurzberichterstattungsrechtes führen darf."
Für mich handelt es sich bei der Kurzberichterstattung um immaterielles Güterrecht. In Artikel 80 greifen wir in dieses Recht ein. Es ist meines Erachtens nicht Sache des RTVG, den Verkehr mit immateriellen Rechtsgütern zu regeln, indem wir den Inhaber und Schöpfer der Güter durch ein Verwaltungsgesetz zwingen, diese auf den Markt zu bringen. Solche Rechte sind Exklusivrechte ihres Schöpfers oder Herstellers. Für das Kurzberichterstattungsrecht genügt der jetzt geltende Artikel 7 RTVG. Diese Bestimmung kann ohne weiteres weiterhin in Kraft bleiben. Es sind damit in der Praxis auch nie Probleme aufgetreten. Mit der geltenden Regelung wird nur die SRG in die Pflicht genommen; sie erwirbt die Rechte für praktisch alle Sport- und anderen besonderen Ereignisse. Mit der neuen Bestimmung schiessen wir weit übers Ziel hinaus und verkomplizieren die Kurzberichterstattung unnötigerweise.
Ich ersuche Sie, bei Artikel 80 dem Minderheitsantrag zuzustimmen.