Germann Hannes · Ständerat · 2005-03-15
Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2005-03-15
Wortprotokoll
Zunächst zur Ausgangslage bei der Änderung des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel:
Im Rahmen der Vernehmlassung zum Entwurf für eine Jugendschutzverordnung im Arbeitsgesetz im Jahr 2002 wurde von der Mehrheit der Kantone sowie der Parteien und Verbände die Herabsetzung des Schutzalters von 19 bzw. 20 Jahren auf 18 Jahre gefordert. Der Bundesrat hat deshalb beschlossen, eine entsprechende Änderung des Arbeitsgesetzes vorzuschlagen, und hat bis zur Klärung dieser Frage die Bearbeitung der Jugendarbeitsschutzverordnung zurückgestellt.
Zur Neuregelung: Vorgeschlagen wird eine Änderung von Artikel 29 des Arbeitsgesetzes, dahingehend, dass das Schutzalter für Lehrlinge sowie für jugendliche Arbeitnehmer auf 18 Jahre festgelegt wird. Das Schutzalter soll so der zivilrechtlichen Volljährigkeit sowie dem internationalen und europäischen Recht angepasst werden.
Die von unserer Kommission deutlich, mit 6 zu 2 Stimmen bei zahlreichen Absenzen, beschlossene Herbsetzung des Schutzalters wird, wie bereits angetönt, von 21 Kantonen und der Mehrheit der Parteien und der involvierten Organisationen begrüsst. 5 Kantone, die EDK und sämtliche Gewerkschaften sind gegen eine Herabsetzung des Schutzalters. Diese Position wird hier im Rat durch einen Minderheitsantrag Berset vertreten. Grundlage für das Schutzalter 18 im Arbeitsgesetz ist die Tatsache, dass seit 1996 den Jugendlichen ab ihrem 18. Altersjahr alle zivilrechtlichen Rechte und Pflichten zukommen. So können sie sich vertraglich verpflichten, z. B. auch im Arbeitsrecht, sie können heiraten und allen ihren staatsbürgerlichen Rechten und Pflichten nachgehen.
Was die Minderheit eher als Gefahr beurteilt, ist für die Kommissionsmehrheit mit Chancen verbunden. So sehen sich heute nämlich viele Jugendliche, die nachts oder am Wochenende etwas verdienen möchten - z. B. als Beitrag an ihre Studienkosten -, in ihrer Entscheidungsfreiheit eingeschränkt. Gegenwärtig können Jugendliche am Sonntag und in der Nacht, also über 22 Uhr hinaus, grundsätzlich nur dann arbeiten, wenn die Nacht- oder Sonntagsarbeit für ihre berufliche Ausbildung unentbehrlich ist. Darüber hinaus muss Sonntagsarbeit in nichtindustriellen Betrieben berufsüblich sein. Die Notwendigkeit für die Berufsbildung ist beispielsweise bei Gymnasiasten, die sich am Sonntag, statt auszuschlafen, etwas Taschengeld verdienen möchten, nicht gegeben. Die Herabsetzung des Schutzalters in Artikel 29 Absatz 1 wird auch in dieser Beziehung eine zusätzliche Arbeitsmöglichkeit schaffen. Freilich müssen die allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen gemäss dem bestehenden Arbeitsgesetz erfüllt sein.
Die Herabsetzung erlaubt gleichzeitig einen besseren Schutz derjenigen, die es am nötigsten haben. Das heutige Schutzalter 20 bzw. 19 Jahre hat nämlich zur Folge, dass der Schutz generell abgeschwächt wird, da er für eine relativ breite und somit heterogene Arbeitsgruppe gilt. Die Konzentration der Schutzmassnahmen auf die jüngeren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hingegen erlaubt es, gezieltere Massnahmen vorzusehen, die auf die spezielle Situation dieser Altersgruppe, also in der Regel der 15- bis 18-Jährigen, abgestimmt sind. Dadurch sind weniger Ausnahmen von den Grundsätzen des Jugendarbeitnehmerschutzes notwendig. Die Ausgestaltung und Umsetzung der Verordnung wird vereinfacht, der administrative Aufwand für allfällige Ausnahmebewilligungen wird reduziert.
Gegner wie auch ein Teil der Befürworter halten fest, dass dem Gesundheitsschutz und der Unfallverhütung gerade bei jungen Menschen eine besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist. Diese muss jedoch ihren Niederschlag nicht in weiteren gesetzlichen Bestimmungen finden, da die Verordnung 3 vom 18. August 1993 zum Arbeitsgesetz als Grundlage sowohl für die Erwachsenen als auch für die jungen Arbeitnehmerinnen und -nehmer genügt. Die diesbezüglichen Bemühungen müssen vielmehr im Rahmen der Ausbildung am Arbeitsplatz oder in der Berufsschule erfolgen.
Als Grund wurde auch immer wieder die Unfallhäufigkeit am Arbeitsplatz ins Feld geführt. Bekanntlich ist die Unfallhäufigkeit bei Jugendlichen höher als bei Erwachsenen, da sie weniger Erfahrung haben und sich der möglichen Gefahren weniger bewusst sind. Hervorzuheben ist allerdings, dass auch bei jungen Erwachsenen die Mehrheit der Unfälle in die Freizeit fällt. Für die Ausübung gefährlicher Arbeiten ist für Jugendliche je nach Alter eine Bewilligung notwendig. Eine solche Bewilligung wird erteilt, wenn diese Arbeiten für die Berufsbildung notwendig sind.
Mit der Herabsetzung des Jugendschutzalters erweitern wir also die Möglichkeit zu arbeiten nicht massiv, aber doch in einem wichtigen Bereich. Wir attestieren den Jugendlichen ihre Volljährigkeit, indem wir diese auch auf die Arbeitswelt ausdehnen.
Im Zusammenhang mit dem besonderen Schutz von Jugendlichen kann auch eine Studie über Gesundheit und Lebensstil von 16- bis 20-jährigen Schweizerinnen und Schweizern Aufschluss geben. Diese Studie zeigt ein Bild von Gesundheitsbedürfnissen, Gesundheitsverhalten und damit verbundenen Faktoren sowie von wichtigen Veränderungen im Laufe der letzten zehn Jahre. Darin zeigt sich, dass die Belastung bzw. Gefährdung in der Arbeitswelt nicht etwa grösser ist.
In der Kommission hat man auch verschiedentlich betont, dass jemand, der in einen Beruf einsteigt, in dem Nacht- und Sonntagsarbeit zum täglichen Brot gehören, sich auch darauf einstellen kann und ab 18 Jahren keines besonderen Schutzes mehr bedarf.
In diesem Sinne bitte ich Sie, der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.