Heberlein Trix · Ständerat · 2005-03-16
Heberlein Trix · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-03-16
Wortprotokoll
Hier gab es einige Änderungen, nicht auf Antrag der Kommission, sondern aufgrund eines Bundesgerichtsurteils vom 17. Januar 2003. Schweizerinnen und Schweizer müssen bei einem Familiennachzug von ausländischen Angehörigen den EU-/Efta-Angehörigen künftig gleichgestellt werden. Die Regelung des Freizügigkeitsabkommens ist hier grosszügig; es gilt hier Artikel 8 der Bundesverfassung mit der Rechtsgleichheit. Im Abkommen ist das Zusammenwohnen keine ausdrückliche Bedingung für das Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen. Gemäss Bundesgericht ist es die Aufgabe des Parlamentes, eine Ungleichbehandlung zu vermeiden. Der Nationalrat hat mit der Änderung von Absatz 1 diesem Bundesgerichtsentscheid Rechnung getragen.
Im November 2003 kam ein neuer Bundesgerichtsentscheid. Darin kam das Bundesgericht, mit dem Hinweis auf ein grundlegendes Urteil des Europäischen Gerichtshofes, neu zum Schluss, dass die Familiennachzugsregelung des Freizügigkeitsabkommens nur für Personen zur Anwendung gelangen kann, die zuvor schon in einem Mitgliedstaat des Abkommens nach dem dortigen nationalen Recht eine Anwesenheitsberechtigung erlangt haben. Der Anspruch auf Familiennachzug wird dadurch deutlich eingeschränkt. Eine Ausdehnung des Familiennachzugs betreffend die ausländischen Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern kommt daher nicht mehr in Betracht, wenn es sich um den Nachzug eines Familienmitglieds direkt aus einem Drittstaat handelt. Der Entwurf des Bundesrates berücksichtigt die neueste Entwicklung.
In Absatz 1 wird eine Regelung vorgeschlagen, wie sie gemäss Artikel 42 auch für die Familienangehörigen von niedergelassenen Ausländerinnen und Ausländern gilt. Dabei ist auch das Zusammenwohnen eine Bedingung des Aufenthaltsrechtes - dies eine Verschärfung gegenüber dem heute geltenden Anag. Das war auch im ursprünglichen Entwurf des Bundesrates so vorgesehen, weil dadurch die Missbrauchsbekämpfung wesentlich einfacher ist. In begründeten Fällen, z. B. aus beruflichen Gründen, aber auch in Fällen häuslicher Gewalt, ist eine getrennte Wohnung ausdrücklich möglich.
In Absatz 2 wird der Kreis der Personen, die berechtigt sind, ausländische Familienangehörige nachzuziehen, analog den Bestimmungen im Freizügigkeitsabkommen ausgedehnt. Das Zusammenleben ist keine Bedingung für das Aufenthaltsrecht. Eine Voraussetzung dafür ist aber gemäss der Rechtsprechung auch des Europäischen Gerichtshofes, dass die betreffenden Familienangehörigen schon eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung in einem Mitgliedstaat des Freizügigkeitsabkommens besitzen. Damit wird der einzuhaltende Grundsatz der Gleichbehandlung der Schweizerinnen und Schweizer und der EU-/Efta-Angehörigen verwirklicht.
Zu Absatz 4: Die Kommissionsmehrheit hat sich dem Nationalrat angeschlossen und das Alter bei 14 Jahren belassen, wohl im Wissen, dass Integrationsprobleme von Kindern umso besser gelöst werden können, je früher der Familiennachzug erfolgen kann. Der bundesrätliche Entwurf sieht ebenfalls vor, dass die Aufenthaltsbewilligung Kindern bis 14 Jahre erteilt wird. Es ist dies also keine neue Idee.
Ich möchte vielleicht zuerst den Minderheitsantrag begründen lassen, bevor ich weiter auf diese Bestimmung eingehe. Sicher ist, dass die Aufnahme nicht verweigert werden kann. Wir kommen nachher noch zu den Voraussetzungen der Fristen, innerhalb welcher die Kinder oder Jugendlichen nachgezogen werden müssen.