Schiesser Fritz · Ständerat · 2005-03-17
Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-03-17
Wortprotokoll
Ich unterstütze selbstverständlich den Antrag Forster. Einzelheiten können im Differenzbereinigungsverfahren sicher noch geprüft werden. Es geht hier darum, ob wir grundsätzlich auf diese Problematik eingehen oder nicht. Das ist für mich keine Frage. Denn wir haben in [PAGE 320] der Eintretensdebatte betont - und das wird auch in der Eintretensdebatte zum kommenden Geschäft der Fall sein -, dass wir ganz klare Grenzen setzen müssen, auch in Bezug auf die Integration in unsere Kultur. Da gibt es Grenzen, die nicht überschritten werden dürfen. Das ist für mich zum einen die Zwangsheirat, zum andern ist es die Züchtigung der Ehefrau und ganz klar auch die Blutrache. Derartige Verhaltensweisen können in unserer Rechtsordnung nicht akzeptiert werden. Darüber gibt es für mich keine Diskussion. Das sind Regeln aus anderen Kulturen, die den grundlegenden Werten in unserer Verfassung absolut widersprechen. Herr Pfisterer hat das gestern ausgeführt. Es ist also lediglich eine Konkretisierung dessen, was wir gestern bei Artikel 2b beschlossen haben.
Zur Frage, die gestellt worden ist: Ich bin an der Antwort von Herrn Bundesrat Blocher auf die Frage von Herrn Stähelin auch interessiert. Ich möchte aber noch etwas anfügen: Bei der Scheinehe haben wir uns nicht gefragt, ob auch Einheimische beteiligt sind. Dort sind sicher Einheimische beteiligt, weil der Zweck der Scheinehe ja gerade darin besteht, den Aufenthalt in der Schweiz zu sichern. Deshalb ist es für mich auch eine Frage, ob jene Bestimmung am richtigen Ort ist und ob auch die Strafnorm hier richtig eingefügt ist. Aber das sind mehr technische Fragen, die man im Rahmen der weiteren Beratungen durch die Experten abklären lassen kann.
Noch eine kurze Bemerkung: Ich schaue den Tatbestand der Scheinehe und die Strafandrohung hier noch nach dem heutigen Strafgesetzbuch an, weil ich noch nicht ganz sicher bin, ob der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches vor diesem Gesetz in Kraft treten wird; aber auch das ist eine technische Frage. Wenn ich die Straftatbestände und die Strafandrohungen miteinander vergleiche, so scheint mir das, was Frau Forster hier beantragt, noch relativ zurückhaltend zu sein. Denn der Unrechtsgehalt einer Zwangsheirat ist unendlich viel höher als jener einer Scheinehe. Deshalb meine ich, dass der Antrag Forster auch in dieser Beziehung durchaus eingeordnet werden könne. Ja, es stellt sich sogar die Frage, ob im Strafgesetzbuch nicht ein höheres Strafmass vorgesehen werden müsste. Beim Tatbestand Angriff auf die sexuelle Freiheit und Ehre und sexuelle Nötigung - Artikel 189 - ist ein Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Zuchthaus vorgesehen. Auch bei der Vergewaltigung ist ein Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Zuchthaus vorgesehen. Bei der weiteren Prüfung stellt sich die Frage, ob der beantragte Strafrahmen richtig ist oder ob er nicht noch höher sein müsste. Und noch ein letzter Punkt: Wie Frau Forster schon ausgeführt hat, wird es im konkreten Fall nicht ganz einfach sein, die Beweise zu erbringen. Wenn wir aber nach der Wahrscheinlichkeit legiferieren, dass ein Beweis geführt werden kann, dann müssten wir noch einige Tatbestände in unserem Strafgesetzbuch hinterfragen.
Das alles darf uns nicht daran hindern, hier ein klares Zeichen des Gesetzgebers im Hinblick darauf zu setzen, was wir unter Integration verstehen und was wir verlangen, was es heisst, wenn sich jemand in unsere Rechtsordnung einfügt.
Ich bitte Sie, dem Antrag Forster zuzustimmen und die technische Regelung dem weiteren Verfahren zu überlassen. Gegen den Antrag Bürgi, die Kommission für Rechtsfragen einzuladen, sich dazu zu äussern, habe ich nichts einzuwenden. Aber ich wäre froh, wenn sich die Kommission für Rechtsfragen dann auch zum Verhältnis mit dem Tatbestand der Scheinehe äussern könnte.