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Heberlein Trix · Ständerat · 2005-03-17

Heberlein Trix · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-03-17

Wortprotokoll

Sie haben es erwähnt, Herr Präsident, welche Artikel wir hier gemeinsam behandeln. Nur inhaltlich müssen sie dann vielleicht trotzdem kurz erklärt werden.

Ich nehme an, dass sich auch der Minderheitsantrag Brunner Christiane, wie wir das abgemacht haben und wie das von ihr in den Diskussionen eigentlich auch gemeint war, auf das ganze Konzept der Nothilfe bezieht. Daher ist er parallel zum Antrag Sommaruga Simonetta.

Zur Ausgangslage: Die nationalrätliche Spezialkommission zum EP 2003 und das Plenum des Nationalrates haben eine Motion angenommen, die den Bundesrat auffordert, das Konzept des EP 2003 bezüglich Nothilfe auf alle abgewiesenen Asylbewerber auszudehnen. Diese Motion wurde wie erwähnt angenommen. Das EP 2003 trat am 1. April 2004 in Kraft, soweit es den Asyl- und Ausländerbereich betrifft.

Diese Gesetzesänderung sieht vor, dass Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid und - ich betone dies - mit einem Wegweisungsentscheid illegal anwesende Ausländer sind und von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden. Sofern es sachlich und zeitlich gerechtfertigt ist, kann der weggewiesenen Person, die in eine Notlage gerät, auf Ersuchen hin Nothilfe gewährt werden. Dieses Konzept soll nun auf alle materiellen negativen Entscheide ausgedehnt werden, entsprechend der vom Nationalrat angenommenen Motion. Das Konzept des EP 2003 für Nichteintretensentscheide soll beibehalten werden. Aus Transparenzgründen soll neu für alle Personen mit rechtskräftigem Wegweisungsentscheid die Regelung im Asylgesetz getroffen werden, damit hier nicht verschiedene Vorgehen nebeneinander im Gesetz verankert sind.

Jetzt zum Konzept im Detail: Die Kantone erhalten für jede Person, die einen rechtskräftigen, materiellen negativen Entscheid erhalten hat und die Schweiz verlassen muss - ich betone: ein Wegweisungsentscheid ist ebenfalls gefallen, und die Papiere sind vorhanden -, eine einmalige Pauschale, die voraussichtlich 5000 Franken betragen wird. Die Kantone können für Personen, welche die Schweiz verlassen müssen, selber den Zeitpunkt des Übergangs von der Sozialhilfe zur Nothilfe bestimmen. So kann auch der Situation von besonders verletzlichen Personen Rechnung getragen werden, und die Kantone haben auch die Möglichkeit, bereits während der Ausreisefrist die Sozialhilfe einzustellen, wenn sie dies im konkreten Fall als notwendig erachten.

Für alle Personen, die vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung ein Asylgesuch gestellt haben, erhalten die Kantone Pauschalen für die Gewährung der Sozialhilfe während längstens drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung. Befinden sich diese Personen nach drei Jahren immer noch in der Schweiz, erhalten die Kantone nach dem Vorschlag des Bundesrates die obenerwähnte einmalige Pauschale von jeweils 5000 Franken.

Unsere Kommission hat nun beschlossen, dass den Kantonen für alle Personen, die vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung einen rechtskräftigen Asylentscheid erhalten und die Schweiz noch nicht verlassen haben, die sogenannten Altfälle, eine einmalige Pauschale von jeweils 5000 Franken ausbezahlt wird. Mit dieser Pauschale können die Kantone die ordentlichen Sozialhilfeleistungen während rund 125 Tagen - sie zahlen nämlich rund 40 Franken pro Tag - oder die Nothilfeleistungen während rund 250 Tagen, wenn sie 20 Franken ausbezahlen, finanzieren. Mit Ablauf der Ausreisefrist sind die Personen verpflichtet, unser Land zu verlassen. Wird von den Kantonen eine längere Übergangsfrist gewährt, verbleibt die Mehrheit dieser Personen nämlich bis kurz vor Ablauf der Zeit weiterhin in den ordentlichen Asylstrukturen.

Diese Tendenz zeigte sich auch klar im Rahmen der Umsetzung des EP 2003. Gemäss Angaben der kantonalen Behörden waren Ende 2004, nach Ablauf der neunmonatigen Übergangsfrist, immer noch rund 25 Prozent der Übergangsfälle - rund 1250 von insgesamt 4800 Personen, davon 800 im Kanton Zürich - nach wie vor in den kantonalen Asylstrukturen zu verzeichnen. Wenn wir derart lange [PAGE 356] Übergangsfristen haben, so zieht dies unverhältnismässige Kosten und auch eine Ungleichbehandlung nach sich.

Die Pflicht, die Schweiz bis spätestens zum Ablauf der Ausreisefrist zu verlassen, besteht unabhängig von dieser Gesetzesänderung. Es kann davon ausgegangen werden, dass für die Mehrheit der Altfälle die Papierbeschaffung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung bereits eingeleitet wurde. Wir kommen ja nachher noch zu einer Gesetzesbestimmung, wonach mit der Papierbeschaffung bereits während des Verfahrens, also zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheides, begonnen werden kann.

Also nochmals eine Übersicht über die Abgeltung an die Kantone: Sie erhalten gemäss geltendem Recht 600 Franken pro Nichteintretensentscheid, eine Vollzugsentschädigung von 1000 Franken pro Wegweisungsentscheid und die effektiven Ausreisekosten plus 130 Franken pro Tag für die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft. Gemäss Teilrevision des Asylgesetzes erhalten sie Nothilfeentschädigungen von voraussichtlich 5000 Franken pro Person, für die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft weiterhin 130 Franken pro Tag und die effektiven Ausreisekosten. Diese Neuerungen stiessen - das haben wir auch vernommen - nicht nur bei den Kantonen, bei einigen Städten und den Hilfswerken auf Kritik. Um die Berechtigung der Befürchtungen betreffend eine Zunahme der Kriminalität, von Obdachlosigkeit und betreffend weitere allfällige negative Folgen einer derartigen Regelung zu überprüfen, wurde ja bekanntlich das Monitoringsystem eingeführt, das zugegebenermassen nach neun Monaten noch nicht perfekt, aber aufgrund des EP 2003 beschränkt aussagekräftig ist. Für die Städte, die als Anziehungspunkt für Personen mit rechtskräftigen und vollziehbaren Wegweisungsentscheiden allenfalls attraktiver sind als ländliche Regionen, stellen sich diese Probleme verschärft. Hier muss während des Monitoringverfahrens, das ja bekanntlich weitergeführt wird, auch darauf geachtet werden, dass es keine zusätzlichen Schwierigkeiten geben wird.

Dem Konzept stimmte die Kommission oppositionslos zu. Am Anfang bezog sich der Antrag der Minderheit Brunner Christiane ja nur auf die besonders verletzlichen Personen, jetzt ist er aber, wie erwähnt, auf die ganze Konzeptänderung - Nothilfe statt Sozialhilfe - ausgedehnt worden.