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Heberlein Trix · Ständerat · 2005-03-17

Heberlein Trix · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-03-17

Wortprotokoll

Herr Marty hat zu den Artikeln 13g und 13h gesprochen, welche auf neue Anträge unterschiedlicher Art zurückgehen.

Artikel 13g betrifft nicht nur Asylbewerber, sondern Ausländer generell, die ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der gesetzten Frist nicht erfüllen und deren rechtskräftige Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden kann. Er beinhaltet nicht eine Pflicht, jemanden in Haft zu nehmen, sondern ist klar eine Kann-Vorschrift, damit der Ausreisepflicht Nachachtung verschafft werden kann.

Die Voraussetzungen zur Überprüfung sind zu Recht streng. Nach 96 Stunden braucht es gemäss Absatz 4 eine richterliche Überprüfung, und die Haft darf maximal 18 Monate dauern, zuerst einen Monat, dann kann sie richterlich verlängert werden, was in Absatz 2 festgehalten ist.

Die Haftart gründet ganz bewusst auf Artikel 5 Ziffer 1 Buchstabe b EMRK, der eine Haft zulässt, wenn es um die Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Ausreisepflicht geht. Den Behörden soll ein effizientes Mittel zur Verfügung stehen gegen Personen, die eine Weg- oder Ausweisung durch ihr persönliches Verhalten zu verhindern wissen.

Diese neue Haftart entspricht weitgehend - dem ist zuzustimmen - der Haftart, welche das Bundesamt dem Bundesrat am 25. August 2004 unterbreitet hat. Wichtigster Unterschied ist aber, dass die Dauer der Haft nicht offen ist, wie dies in anderen Ländern der Fall ist, sondern auf ein Maximum von 18 Monaten beschränkt. Die Dauer ist auch nicht kumulierbar mit der Dauer der Ausschaffungshaft nach Artikel 13b Anag, und sie ist subsidiär und darf nur angeordnet werden, wenn alle anderen Mittel, nämlich die Ausschaffungshaft oder die Ein- und Ausgrenzung, nicht zum Ziel geführt haben.

Zu Artikel 13h, der gleichzeitig auch erwähnt worden ist: Auch er beinhaltet eine neue Haftart. Die Maximaldauer von 24 Monaten habe ich erwähnt. Die Haft gemäss allen Artikeln zusammen - 13a, 13b und 13g - darf maximal 24 Monate betragen. Dies ist zugegebenermassen eine sehr lange Dauer. Ob und inwiefern diese Möglichkeit ausgeschöpft werden muss, hängt natürlich von der Praxis ab.

Auch bei Minderjährigen von 15 bis 18 Jahren kann maximal 12 Monate Haft verordnet werden. Auch dies war ein Antrag [PAGE 376] der Kantone, welche oftmals in unerträglichem Masse Leute wieder freilassen müssen, die sich wirkungsvoll einer Ausschaffung widersetzen. Es soll also auch ein psychologischer Effekt auf die ausreisepflichtigen Personen erreicht werden.