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preparatory:AB 54669

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2005-06-01

Wortprotokoll

Mit den Anpassungen im Bundesgesetz über die Militärversicherung werden die Leistungen bei verschiedenen Leistungsarten der Militärversicherung an die übrigen Sozialversicherungen, d. h. in concreto an jene der Unfallversicherung, in einem limitierten Rahmen angepasst. Das entspricht einer rechtsgleichen Behandlung. Die Taggeldleistungen werden von bisher 95 Prozent wie bei der UVG auf 80 Prozent des versicherten Verdienstes herabgesetzt. Dafür werden von den Taggeldern zulasten der Militärversicherung die Sozialversicherungsbeiträge bezahlt. Also hier gibt es wieder eine Besserstellung. Ebenfalls angepasst werden die Rentenleistungen von 95 auf 80 Prozent des versicherten Verdienstes.

In der Kommission wurde nun geltend gemacht, wer vaterländische Pflichten erbringe, solle privilegiert behandelt werden. Hier geht es aber nicht um die Glocken der Heimat, sondern hier geht es schlicht und einfach darum, dass vergleichbare Tatbestände in der Sozialversicherung gleich behandelt werden. Auch mit dieser Angleichung sind Militärversicherte nach wie vor wesentlich besser gestellt als z. B. UVG-Versicherte. Ich nenne Ihnen dazu einige Beispiele:

1. Der versicherte Verdienst, an dem die Rente beziehungsweise das Taggeld bemessen wird, ist in der Militärversicherung mit 133 798 Franken höher als beim UVG mit 106 800 Franken im Jahr.

2. Die Kausalität, die zur Leistungspflicht führt, ist eine andere als bei den übrigen Sozialversicherungen. Während der Nachweis bei den übrigen Versicherungen immer mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbracht wird, muss der Bund, damit er nicht leistungspflichtig wird, bei der Militärversicherung den Ausschluss der Kausalität mit einem Sicherheitsbeweis erbringen. Auch hier besteht also eine erhöhte Leistungspflicht bei der Militärversicherung.

3. Die Taggelder werden bei der Militärversicherung bereits ab dem ersten Tag bezahlt, im UVG ist es ab dem dritten Tag.

4. In der Militärversicherung werden Krankheit und Unfall gleich behandelt. Auch hier haben wir eine wesentliche Besserstellung der Militärversicherten.

Der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung spricht für die Herabsetzung der Sätze bei den Rentenleistungen und bei den Taggeldern. Wir haben weiterhin Privilegierungen der Militärversicherten; diese werden nicht aufgehoben. Zudem wollen wir die Anpassungen sorgfältig vornehmen. Bei den laufenden Rentenfällen wird mit den Übergangsbestimmungen sichergestellt, dass die bisherigen Renten und Taggelder nicht tangiert werden und dass auch im Falle einer Änderung der Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit keine Anpassung erfolgt.

Wer sagt, wer eine patriotische Leistung erbringe, solle auch übermässige Versicherungsleistungen beziehen, dem möchte ich Folgendes in Erinnerung rufen: Die patriotischste Leistung in diesem Land erbringen wahrscheinlich die Tausende von Müttern, die Kinder auf die Welt bringen. Ausgerechnet jene Kreise, welche die Frauen jahrzehntelang auf eine Mutterschaftsversicherung haben warten lassen, haben in der Kommission für eine Privilegierung der Militärversicherten gestimmt. Ich möchte auch darauf hinweisen, dass die Leistungen der Mutterschaftsversicherung noch wesentlich hinter denen der Militärversicherung zurückliegen: Der Taggeldansatz liegt - wie es jetzt beantragt wird - bei 80 Prozent und nicht bei 95 Prozent des versicherten Verdienstes. Der versicherte Verdienst liegt ebenfalls tiefer als bisher in der Militärversicherung, und die Leistungsdauer ist auf 14 Wochen begrenzt.

Ich ersuche Sie im Sinne der Effizienz und der Rechtsgleichheit, dem Entwurf des Bundesrates bzw. dem Beschluss des Ständerates zuzustimmen und die Minderheit Ineichen zu unterstützen. Wenn Sie Verbesserungen in den Sozialversicherungen wollen - wir sind selbstverständlich dafür -, dann sorgen Sie dafür, dass alle Versicherten und vor allem auch die Mütter davon profitieren, und führen Sie nicht einfach eine unbegründete rechtsungleiche Behandlung fort.

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