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Schmid-Sutter Carlo · Ständerat · 2000-06-07

Schmid-Sutter Carlo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Christlichdemokratische Fraktion · 2000-06-07

Wortprotokoll

Angenommen - Adopté

[VS]

Art. 17-19

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

[VS]

Beerli Christine (R, BE), für die Kommission: Gemäss Artikel 19 Litera c kann der Bundesrat für gewisse Stoffe und Zubereitungen den Umgang verbieten, wenn das Leben und die Gesundheit nicht auf andere Weise geschützt werden können. Dies bedeutet implizit, dass der Bundesrat auch das Recht hat, bei solchen das Leben und die Gesundheit gefährdenden Produkten den Export zu verbieten. Bei [PAGE 302] anderen Stoffen und Zubereitungen, welche das Leben und die Gesundheit lediglich gefährden können, kann der Bundesrat die Ausfuhr gemäss Litera d an besondere Voraussetzungen knüpfen.

[VS]

Angenommen - Adopté

[VS]

Präsident (Schmid Carlo, Präsident): Artikel 20 ist bereits bereinigt; er ist gestrichen.

[VS]

Art. 21, 22

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

[VS]

Angenommen - Adopté

[VS]

Art. 23

Antrag der Kommission

Abs. 1

.... abgibt, ist verpflichtet, sie von nicht gewerblichen Verwenderinnen und Verwendern zur fachgerechten Entsorgung ....

Abs. 2

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

[VS]

Art. 23

Proposition de la commission

Al. 1

.... est tenu de reprendre des utilisateurs non professionnels les substances et les préparations dangereuses destinées à être éliminées correctement. Les petites quantités ....

Al. 2

Adhérer au projet du Conseil fédéral

[VS]

Beerli Christine (R, BE), für die Kommission: Bereits in der geltenden Giftgesetzgebung ist eine Rücknahmepflicht für giftige Publikumsprodukte, die in Kleinmengen abgegeben werden, verankert. Kleinmengen - darunter werden Mengen von etwa 100 Gramm bis 2 Kilo verstanden - müssen vom Abgeber kostenlos entgegengenommen werden. Diese ausschliesslich auf den Gesundheitsschutz ausgerichtete Bestimmung hat sich bewährt. Ihre Abschaffung wurde nie beantragt und wäre ein Rückschritt im Vergleich zum heutigen Schutzniveau. Zur Präzisierung hat Ihre Kommission eingefügt, dass es sich um die Rückgabe von Kleinstmengen durch "nicht gewerbliche Verwenderinnen und Verwender" handelt und nicht um den Verkehr zwischen Industriepartnern.