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Blocher Christoph · Bundesrat · 2005-06-13

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2005-06-13

Wortprotokoll

Die Frage von Herrn Zisyadis betrifft einen Zustand im Asylbereich zwischen 1992 und 1996. Die Verpflichtung, 10 Prozent Sicherheit zu leisten, erfolgte für den Bund gestützt auf den in der fraglichen Zeit und bis am 30. September 1999 gültigen Artikel 21a des Asylgesetzes. Sinngemäss ist diese Bestimmung auch in Artikel 85 des geltenden Asylgesetzes sowie in der Asylverordnung II übernommen worden.

Die vom Bund erhobenen Abzüge sind rechtmässig erfolgt, und die entsprechenden Verfügungen auch in Rechtskraft erwachsen. Deshalb kommt eine Rückerstattung hier nicht [PAGE 768] infrage. Das Bundesgericht hat diese Praxis in einem Entscheid auch geschützt. Dies hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement dem Kanton Wallis bereits auch schriftlich mitgeteilt. Der Kanton Wallis hat ausserdem in der fraglichen Zeit, von 1992 bis 1996, in eigener Kompetenz Abzüge vorgenommen. Aus der Sicht des Bundes war das Vorgehen des Kantons Wallis nicht rechtskonform. Das Bundesamt für Migration und die zuständigen kantonalen Behörden prüfen zurzeit, wie eine sinnvolle Regelung dieser Praxis gefunden werden kann.

Eine einseitige Rückerstattung des Bundes für Beträge, welche die Kantone - nach Meinung des Bundes damals nicht rechtskonform - abgezogen haben, kommt natürlich nicht infrage.