Müller Walter · Nationalrat · 2005-06-15
Müller Walter · Nationalrat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-06-15
Wortprotokoll
Die FDP-Fraktion lehnt die Anträge der Minderheiten I (Fattebert) und II (Kunz) ab und unterstützt den Antrag Müller Walter. Dieser schlägt als Ergänzung zu Artikel 38 vor, dass die ordentlichen Kontrollen in der Regel anzumelden sind. Mit diesem Zusatz wird sichergestellt, dass die Kontrollorgane nicht vor verschlossenen Türen stehen. Damit steigt auch die Effizienz, und es werden keine unnötigen Kosten verursacht. Verweigert nämlich der Tierbesitzer oder die verantwortliche Person den Zutritt, so benötigt der oder die Kontrollierende einen Durchsuchungsbefehl des Richters.
Das Tierschutzgesetz und die damit verbundenen Kontrollen bedeuten aber auch einen massiven Eingriff in das Eigentum der Tierhalter. Wir möchten, dass die für einen korrekten Vollzug unerlässlichen Kontrollen in gegenseitigem Respekt und Vertrauen erfolgen. In der Verwaltung wird immer wieder argumentiert, dass dies bereits heute der Fall sei. Leider wird dies nicht in allen Kantonen so gehandhabt, was immer wieder grossen Ärger verursacht. Mit dieser Ergänzung würde auch ein Beitrag zu einem einheitlicheren Vollzug und zu mehr Akzeptanz geleistet, was für den Erfolg nicht unwesentlich ist. Das Tierschutzgesetz soll ja gerade auch mit Bildung und Beratung und weniger durch Bestrafung zum notwendigen Erfolg kommen.
Selbstverständlich ist auch für die FDP klar, dass jederzeit unangemeldete Kontrollen möglich sein müssen, wenn dies im Interesse des Tierschutzes bzw. des Vollzuges ist. Die FDP anerkennt die grossen Leistungen der Landwirtschaft bei der Verbesserung des Tierschutzes in den vergangenen Jahren und möchte ihn zusammen mit den Tierhaltern in gegenseitigem Vertrauen nach neuen Erkenntnissen weiterentwickeln.
Der Antrag Bigger geht in eine ähnliche Richtung wie der Antrag Müller Walter, verlangt aber zusätzlich die Einhaltung der seuchenpolizeilichen Vorschriften durch die Kontrollorgane. Die FDP erachtet dies als selbstverständlich. Wir erachten es aber gleichwohl als sinnvoll, wenn [PAGE 847] seuchenpolizeiliche Vorsichtsmassnahmen bei Kontrollen - nicht nur bei Tierschutzkontrollen - mit einer Prophylaxeregelung im Sinne einer kohärenten Gesetzgebung beim Tierseuchengesetz eingeführt würden. Eine diesbezügliche Sondervorschrift im TSchG würde nur einen Teilbereich abdecken und wäre somit unbefriedigend.