Lexipedia

preparatory:AB 55754

Cavalli Franco · Nationalrat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion · 2005-06-16

Wortprotokoll

Ich möchte zuerst festhalten, dass ich an dieser Stelle unseren verstorbenen Kollegen Jost Gross vertrete. Er hätte Berichterstatter sein sollen und hätte diese Aufgabe sicher besser gelöst, als ich es tun werde.

Das neue Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe ersetzt das bisherige Bundesgesetz, das, sage und schreibe, aus dem Jahre 1877 stammt. Während diesen 130 Jahren wurde das Gesetz nach und nach durch unzählige Verordnungen mindestens teilweise den sich verändernden Umständen angepasst. Eine vollständige Aktualisierung und Neuformulierung ist aber mehr als notwendig.

Der vorliegende Gesetzentwurf zur Aus- und Weiterbildung sowie zur Berufsausübung der universitären Medizinalberufe ist das Ergebnis einer während zehn Jahren geführten Diskussion. Sie musste die bilateralen Abkommen mit der EU betreffend die Personenfreizügigkeit, aber auch das weitverbreitete System der Akkreditierung und die neuen Richtlinien von Bologna berücksichtigen.

Aber noch mehr musste diese Diskussion die rasante Veränderung des Umfeldes, in dem Medizinalberufe heute ausgeübt werden, in Betracht ziehen. In Fachkreisen spricht man heute immer mehr von der Notwendigkeit einer holistischen Medizin; womit man sagen will, dass sich der Arzt um alle Aspekte des Krankseins kümmern muss: nicht nur um die rein biologischen, sondern auch um die sozialen, psychologischen, finanziellen, familiären Aspekte usw. Diese neue Betrachtungsweise bedeutet ein Stück weit ein Verlassen der Academia und ein Sich-auseinander-Setzen mit den vielfältigen Aspekten des normalen Lebens, weil das Kranksein nur einen Moment des Lebens darstellt.

Deswegen setzt sich auch das Gesetz mit allen Aspekten der Aus-, Weiter- und Fortbildung, aber auch mit der Ausübung des Berufes auseinander. Zum ersten Mal betrifft es auch Chiropraktiker und ist deswegen auch so flexibel gestaltet, dass der Bundesrat später weitere Medizinalberufe hinzufügen könnte, sollte sich das als notwendig erweisen.

Im Bereich der Ausbildung kann festgestellt werden, dass die lange Dauer der Gesetzesentwicklung dazu geführt hat, dass die Vorgaben betreffend Inhalte, Lernziele und Lehrformen bereits umgesetzt worden sind bzw. im Falle der Bologna-Entscheide demnächst realisiert werden. In den meisten Ausbildungsstätten sind auch bereits Konzepte ausgearbeitet worden, wie die bisherigen Vorgaben durch das von der Schweizerischen Universitätskonferenz empfohlene europäische Kreditpunktesystem ersetzt werden sollen.

In der Fortbildungsphase übernehmen die Berufsorganisationen die Rolle der Universitäten, wobei aber die Kontrolle des Bundes gesichert bleibt. Nennenswert ist auch die Tatsache, dass die Fortbildungspflicht nun gesetzlich vorgeschrieben ist. Weil der Fokus auf der Sicherung der öffentlichen Gesundheit liegt, regelt das neue Gesetz die Voraussetzungen für die selbstständige Berufsausbildung abschliessend.

Für die Bewilligungserteilung werden weiterhin die Kantone zuständig sein. Auch kantonsspezifische Einschränkungen und Auflagen können jetzt vorgesehen werden. Ein neu zu schaffendes Schweizer Register aller Trägerinnen und Träger eidgenössischer und ausländischer Diplome und Weiterbildungstitel wird den Kantonen die Bewilligungserteilung und die Überwachung der Berufsausübung erleichtern.

Die Kommission hat einstimmig Eintreten auf das Gesetzesprojekt beschlossen. Die Neuformulierungen, die gegenüber dem Entwurf des Bundesrates eingeführt wurden, ändern substanziell wenig. Es bleiben einige Unklarheiten bezüglich der Definitionen der verschiedenen Phasen der Aus-, Weiter- und Fortbildung. Einige Regelungen, vor allem bezüglich des Problems der Berufshaftpflicht oder der Korruption in der Ausübung des Berufes, bleiben auch etwas unbestimmt. Hier ist die "Nachhilfe" des Ständerates sicher gefragt.