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Leumann-Würsch Helen · Ständerat · 2005-06-06

Leumann-Würsch Helen · Ständerat · Luzern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-06-06

Wortprotokoll

Von der chemischen Industrie herkommend, weiss ich, wie komplex und problematisch der Patentschutz ist. Nachdem die Kommission den Antrag mit 6 zu 4 Stimmen unterstützt hat, hat mir das im Nachhinein keine Ruhe gelassen, und es ist mir ein Anliegen, dass der Nationalrat, sollte der Antrag der Mehrheit durchkommen, diesen Punkt auf jeden Fall noch einmal explizit diskutieren wird.

Natürlich ist der bundesrätliche Entwurf nicht leicht verständlich, und eine Vereinfachung wäre wünschbar. Der Antrag der Mehrheit ist vordergründig einfacher, er führt aber zu einem fragwürdigen Ergebnis.

Bei Sorten für Landwirtschaft und Ernährung wird eine gesetzliche Lizenz geschaffen. Wenn eine Pflanzensorte in den Sortenkatalog aufgenommen wird, hat der Sortenschutzinhaber einen Anspruch darauf, dass ihm der Patentinhaber eine gesetzliche Lizenz für die Benutzung seiner Erfindung erteilt. Die Vertragsfreiheit wird damit aufgehoben und durch einen gesetzlichen Vertragszwang ersetzt. Für einen solchen gesetzlichen Vertragszwang fehlt indessen die Rechtfertigung. Ein Zwang zum Vertragsabschluss sollte letztes Mittel sein, wenn Verhandlungen zwischen den Betroffenen gescheitert sind und zudem gesamtwirtschaftlich bedeutende Interessen auf dem Spiel stehen.

Der Antrag der Mehrheit erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Ausserdem schafft er eine unerklärliche Ungleichbehandlung von Patent- und Sortenschutzinhabern. Die entsprechende Bestimmung im Sortenschutzgesetz, Artikel 22a, sieht zugunsten des Patentinhabers keinen vergleichbaren gesetzlichen Lizenzanspruch vor, und Pflanzenzüchter können nach dem Antrag der Mehrheit Erfindungen betreffend Pflanzen bei der Züchtung ohne Rücksicht auf das geistige Eigentum der Patentinhaber nutzen. Denn bei der Vermarktung der resultierenden Sorten geniessen sie einen gesetzlichen Lizenzanspruch. Dies beeinträchtigt die normale Verwertung des Patentes und die berechtigten Interessen des Patentinhabers.

Der Antrag der Mehrheit ist zudem unklar. Die Bezugnahme auf Landwirtschaft und Ernährung entstammt dem internationalen Vertrag der FAO vom 3. November 2001. Im Kontext des Sortenschutzes und des Sortenkataloges ist die Bedeutung dieser Worte unklar. Wird auf den Anhang 1 zum internationalen Vertrag der FAO verwiesen, oder sollen im Sortenkatalog aufgenommene Zierpflanzen vom Regelungsbereich ausgenommen werden?

Schliesslich verspricht der Mehrheitsantrag mehr, als er hält. Er wurde damit begründet, dass er den Pflanzenzüchter vor der Häufung von Lizenzansprüchen bewahre. Dieses Ziel wird aber nicht erreicht, und es ist auch nicht erstrebenswert, da es darauf hinausläuft, dass das geistige Eigentum innovativer Personen nicht abgegolten wird.

Gestatten Sie mir noch einige Bemerkungen zu den Anträgen, wie sie uns heute von der Koordinationsstelle Agrarallianz und von Sativa zugestellt wurden.

1. Es trifft zu, dass nach geltendem Recht ein Schweizer Züchter seine Pflanzensorte nicht ohne Zustimmung des Patentinhabers einer patentrechtlich geschützten Pflanze vermarkten kann, wenn die Sorte die Merkmale der patentrechtlich geschützten Pflanze aufweist, also zum Beispiel ein Gen enthält, das eine spezifische Schädlingsresistenz bewirkt. Dieselbe Situation besteht nach geltendem Recht auch umgekehrt, d. h., der Patentinhaber kann sein Patent nicht ohne die Zustimmung des Züchters nutzen, wenn er damit dessen Sortenschutzrecht verletzen würde.

2. Um zu verhindern, dass ein Patentinhaber einen Züchter behindern kann - und umgekehrt -, hat der Bundesrat Artikel 36a des Patentgesetzes sowie Artikel 22a des Sortenschutzgesetzes vorgeschlagen.

3. Artikel 36a des Patentgesetzes sieht vor, dass Patentinhaber wie Züchter das Gericht anrufen, wenn sie sich nicht selber über die Modalitäten des Zuganges eines Züchters zu einer patentgeschützten Pflanze einigen können. Ein Züchter soll also künftig einen gesetzlichen Anspruch auf eine einfache Lizenz auf eine patentierte Pflanze erhalten. Damit wird sichergestellt, dass ein Patentinhaber einen Züchter künftig bei der Entwicklung einer wertvollen neuen Sorte nicht behindern kann. Es trifft daher nicht zu, wie verschiedene Bauernorganisationen in ihrem Brief an uns schreiben, dass Züchtern der Zugang zu patentiertem Saatgut verwehrt werden kann, wenn wir dem Bundesrat zustimmen. Das Gegenteil ist der Fall.

4. Auch ist zu bedenken, dass Artikel 36a des Patentgesetzes, wie er vom Bundesrat vorgeschlagen wird, europarechtskompatibel ist, d. h., er entspricht Artikel 12 der EG-Biotechnologierichtlinie. Er ist auch patentrechtskompatibel, d. h., er räumt dem Züchter dieselben Befugnisse ein, wie sie gemäss Artikel 36 des Patentgesetzes bereits heute ein konkurrierender Erfinder hat, welcher eine Neuerfindung macht, die auf einer bereits existierenden patentgeschützten Erfindung basiert. Diese existierende Vorbildvorschrift hat in der Praxis bis heute nie Kritik erfahren.

Schliesslich ist Artikel 36a des Patentgesetzes in der vom Bundesrat vorgeschlagenen Fassung auch sortenrechtskompatibel, d. h., er entspricht Artikel 22a des Sortenschutzgesetzes.

Wenn wir dagegen dem Mehrheitsantrag der WAK folgen, schaffen wir eine ungerechtfertigte Diskriminierung von Patentinhabern gegenüber Sortenschutzinhabern und zudem eine unerklärliche Abweichung in Artikel 36a des Patentgesetzes zum Europarecht, zum übrigen Patentrecht und zum Sortenschutzgesetz. Zudem heben wir damit die Vertragsfreiheit auf und ersetzen sie durch einen gesetzlichen Vertragszwang, indem der Züchter einen Anspruch auf eine gesetzliche Lizenz schon dann erhalten würde, wenn eine Pflanzensorte im Sortenkatalog figuriert.

Aus diesen Gründen bitte ich Sie, dem Antrag der Minderheit zu folgen.