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Sommaruga Simonetta · Ständerat · 2005-06-06

Sommaruga Simonetta · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2005-06-06

Wortprotokoll

Artikel 36a regelt die Frage der Zwangslizenzen. Diese Frage stellt sich für den Züchter besonders dringend, denn ein Züchter, der mit einer Sorte arbeitet, in welcher ein einzelnes patentiertes Gen vorkommt, darf deswegen in seiner Arbeit nicht blockiert werden. Deshalb braucht es die Möglichkeit von Zwangslizenzen. Die Kriterien, nach denen eine Zwangslizenz erteilt wird, müssen im Gesetz geklärt werden; das tun wir hier in Artikel 36a.

Der Bundesrat schlägt Ihnen vor, dass ein Sortenschutzinhaber nur dann Anspruch auf eine nicht ausschliessliche Lizenz hat, wenn "die Pflanzensorte einen namhaften Fortschritt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung im Vergleich mit der patentgeschützten Erfindung darstellt". Nun stellt sich aber die folgende Frage: Wie wollen Sie einen im Vergleich zu einer patentgeschützten Erfindung "namhaften Fortschritt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung" einer Pflanzensorte geltend machen? Wie wollen Sie einem patentierten Gen oder einem mikrobiologischen Prozess eine Pflanzensorte gegenüberstellen? Wie wollen Sie derart unterschiedliche Dinge miteinander vergleichen? Beim Golden Rice mit den siebzig Patenten zum Beispiel stellt sich die folgende Frage: Wie wollen Sie eine bestimmte Pflanzensorte den Erfindungen, welche durch die siebzig verschiedenen Patente geschützt werden, gegenüberstellen?

Der Bundesrat war sich dieser Schwierigkeit bewusst. Er hat deshalb in der Botschaft darauf hingewiesen, dass für die Beurteilung, ob eine landwirtschaftliche Sorte einen Fortschritt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung darstellt, die Kriterien der Saatgutverordnung als Anhaltspunkte dienen können. Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen nun, diese Formulierung, welche zur Klärung beigetragen hat, gleich in den Gesetzestext aufzunehmen. Mit dem Hinweis, dass die Bedingungen für die Aufnahme in den Sortenkatalog gemäss Artikel 5 erfüllt sein müssen - dass die neue Sorte im Vergleich zu einer bekannten Sorte also eine Verbesserung der Anbau- oder Verwendungseignung mit sich bringen muss -, damit eine Zwangslizenz beantragt werden kann, ist nun sichergestellt, dass die Ausgangslage für beide Seiten klar ist.

Der Züchter kann nun abschätzen, ob er nach seiner jahrelangen Züchtungsarbeit eine Zwangslizenz bekommen wird oder nicht. Es besteht somit eine verbesserte Rechtssicherheit. Mit der Präzisierung, dass sich diese Regelung auf Sorten für Landwirtschaft und Ernährung bezieht, soll zum [PAGE 495] Ausdruck gebracht werden, dass in diesem Bereich der Anspruch auf eine allfällige Zwangslizenz besonders wichtig ist. Bei Zierpflanzen zum Beispiel oder bei Pharma-Crops soll weiterhin der Vorschlag des Bundesrates gelten. Eine ähnliche Differenzierung haben wir ja auch in Bezug auf das Landwirteprivileg vorgenommen, indem dieses insbesondere für Rohstoffe für Nahrungs- und Futtermittel gelten soll.

Die Minderheit möchte an der Fassung des Bundesrates festhalten; die Kommissionsmehrheit empfiehlt Ihnen die Annahme ihres Antrages.

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