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Pfisterer Thomas · Ständerat · 2005-06-07

Pfisterer Thomas · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-06-07

Wortprotokoll

Das Anliegen der Minderheit, das uns Herr Gentil sehr eindrücklich erläutert hat, ist begründet und in dieser Vorlage auch unbestritten. Ich darf Sie bitten, die Artikel 16 und 17 zu betrachten. Dort wird festgeschrieben, dass diese Grundversorgungspflicht besteht. In Artikel 16 wird ihr Umfang, mit den einzelnen Diensten, umschrieben, und in Artikel 17 wird festgelegt, dass diese Dienste der Grundversorgung landesweit in der festgelegten Qualität erhältlich sein sollen. Der Bundesrat bestimmt die Qualitätskriterien. Qualität und Preise werden so landesweit festgelegt.

In Artikel 14 geht es nicht um dieses Prinzip der Grundversorgung, sondern um die Art und Weise, wie sie erbracht werden kann. In Artikel 14 heisst es, dass diese Dienste nicht unbedingt vom gleichen Konzessionär erbracht werden müssen, sondern eben im Sinne der Absätze 1 und 2 aufgeteilt werden können, und dass jeder dieser Konzessionäre eben nur einzelne dieser Dienste erbringen kann - oder auch alle, da hat man eine Differenzierungsmöglichkeit. Es soll die jeweils effizienteste Lösung getroffen werden können. Nur das bezweckt dieser Absatz 2 vor dem Hintergrund der Garantie der Grundversorgung gemäss den Artikeln 16 und 17.

Ich bitte Sie, dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen.

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