Wicki Franz · Ständerat · 2005-06-08
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-06-08
Wortprotokoll
Ich möchte zuhanden des Nationalrates doch noch sagen, dass die Fassung, die er in Bezug auf die früheren Mitglieder beschlossen bzw. die der Bundesrat seinerzeit vorgeschlagen hat, sinnlos ist. Wenn Sie den Text [PAGE 548] lesen, sehen Sie nämlich, dass sich die Regelung über die Offenlegung der Beteiligungen an der Gesellschaft auch auf die früheren Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung und auf die diesen nahestehenden Personen bezieht. Ein Beispiel: Herr X war bis vor zwanzig Jahren Mitglied des Verwaltungsrates; vor zwanzig Jahren ist er also zurückgetreten. Heute erwirbt sein Neffe irgendwo eine Aktie, eine Beteiligung an dieser Gesellschaft. Gemäss der Version von Bundesrat und Nationalrat müsste nun der Aktienbesitz dieses Neffen offen gelegt werden. Die Unternehmung müsste also den früheren Verwaltungsrat, der vor zwanzig Jahren zurückgetreten ist, anfragen: Wie steht es bei dir und den dir nahestehenden Personen mit dem Aktienbesitz? Der frühere Verwaltungsrat müsste einen Familienanlass einberufen und seine Verwandten fragen, ob sie Aktien besitzen. Dann müsste dies angegeben werden. Es wäre also eine sinnlose und überschiessende Regelung. Das soll uns eine Warnung sein, auch für spätere Regelungen. Abgesehen davon, dass Persönlichkeitsrechte und Persönlichkeitsschutz zu respektieren sind, wollen wir hier nicht eine Sippenhaft einführen.