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Wicki Franz · Ständerat · 2005-06-08

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-06-08

Wortprotokoll

Im Rahmen der Beratungen hat die Kommission von drei Petitionen Kenntnis genommen, welche die OG-Revision betreffen.

1. Die Petition Vogel vom 26. Februar 2003, "Mehr Rechte für die Bürgerinnen und Bürger", verlangt einerseits die Schaffung von gesetzlichen Grundlagen, damit das Parlament Bundesrichter abwählen kann, und anderseits sollen die vereidigten Personen den Dialog mit den Justiziablen nicht verweigern. Diese Begehren wurden mit der OG-Totalrevision zum Teil erfüllt. Beim Bundesstrafgericht und beim Bundesverwaltungsgericht ist die Möglichkeit der Amtsenthebung vorgesehen. Um die Transparenz gegenüber den Rechtsuchenden zu erhöhen, soll das Bundesgericht den Entscheid mündlich beraten, wenn sich keine Einstimmigkeit ergibt, sei es in der Besetzung mit fünf Richtern und Richterinnen oder auch im ordentlichen Verfahren. Die mündlichen Beratungen sind im Prinzip öffentlich. Auch beim Bundesverwaltungsgericht wird die Möglichkeit der mündlichen und öffentlichen Urteilsberatung bestehen.

2. Mit der Petition der Vereinigung "Appel au peuple" vom 14. August 2004, "Anerkennung der Vereinigung Aufruf ans Volk als nichtstaatliches Überwachungsorgan des Justizapparates", möchte die Vereinigung als nichtstaatliches Überwachungsorgan des Justizapparates anerkannt werden. Die Kommission für Rechtsfragen hat das Begehren nicht aufgenommen. Im Übrigen wurde die Frage der Oberaufsicht im Rahmen der OG-Revision vertieft diskutiert. Das Parlament hat beschlossen, das heutige System aufrechtzuerhalten.

3. Die Petition Pianta vom 17. November 2000, "Revisionsverfahren in Fällen von Sozialansprüchen auch nach Ablauf von zehn Jahren", verlangt, dass das Revisionsverfahren in Fällen von Sozialansprüchen auch nach Ablauf von zehn Jahren möglich sein sollte. Die Kommission für Rechtsfragen hat das Begehren des Petenten nicht aufgenommen. Beim Revisionsbegehren haben wir eine absolute Frist von zehn Jahren. Begehren nach Ablauf dieser Frist sind sehr selten. Bei unverschuldetem Hindernis, innert der Frist zu handeln, gilt die Wiederherstellung der Frist gemäss Artikel 46 des Bundesgerichtsgesetzes.