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Lauri Hans · Ständerat · 2005-06-13

Lauri Hans · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2005-06-13

Wortprotokoll

Bei der Diskussion zu Artikel 3 hat sich die Kommission mit der Frage auseinander gesetzt, wer für die Umwandlung von Verwaltungs- in Finanzvermögen zuständig sei. Die Frage stellt sich immer dann, wenn Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens nicht mehr unmittelbar für die Erfüllung von öffentlichen Aufgaben benötigt werden und deshalb veräussert werden können. Angesichts der laufenden Reformvorhaben im Rahmen der Sanierungsmassnahmen zugunsten des Bundeshaushaltes kann die Frage in Zukunft wesentlich an Bedeutung gewinnen.

Weder im geltenden FHG noch im Entwurf zum neuen FHG finden Sie dazu eine ausdrückliche Regelung. Das ist an sich zu bedauern. Nach geltender Praxis wird die Beurteilung, ob Vermögenswerte für die unmittelbare Erfüllung von Bundesaufgaben noch gebraucht werden, im Rahmen des Gesetzesvollzuges von Bundesrat und Verwaltung vorgenommen. In einigen wenigen Teilbereichen ist die Zuständigkeit formell geregelt. Das Entgelt aus der Veräusserung stellt in klarer Weise Finanzvermögen dar.

Die Kommission hat sich davon überzeugen lassen, dass die bisherige Praxis zu keinen Missbräuchen geführt hat. Sie hat deshalb auf den Erlass von differenzierten Zuständigkeitsregeln verzichtet, wie sie in zahlreichen Kantonen bestehen. Wir sind also mit der vorliegenden Fassung einverstanden; es schien mir aber doch wesentlich, hier auf diesen Punkt hinzuweisen.

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