Lauri Hans · Ständerat · 2005-06-13
Lauri Hans · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2005-06-13
Wortprotokoll
Die Artikel 28 und 34 gehören bezüglich ihrer politischen und rechtlichen Grundthematik zusammen, weshalb es sich in der Tat aufdrängt, sie gemeinsam zu behandeln. Bei Artikel 28 geht es um die Dringlichkeit bei Verpflichtungskrediten. Artikel 34 handelt demgegenüber von der Dringlichkeit bei Zahlungskrediten - oder wie die Marginalie sagt - von den "dringlichen Nachträgen". Es besteht hier eine politisch wesentliche Differenz zwischen dem Bundesrat sowie der ständerätlichen Finanzkommission einerseits und dem Nationalrat andererseits. Deshalb werden uns die beiden Artikel nun etwas länger beschäftigen. Der Entscheid des Nationalrates kam mit 88 zu 67 Stimmen zustande.
Worum geht es? Nach geltendem Recht kann der Bundesrat im Falle von Dringlichkeit sowohl Zahlungs- als auch Verpflichtungskredite selbstständig oder wenn immer möglich mit Zustimmung der Finanzdelegation beschliessen. In allen Fällen ist das Geschäft den eidgenössischen Räten zur nachträglichen Genehmigung zu unterbreiten. Diese nachträgliche Genehmigung ist für Nachträge, also für Zahlungskredite, ausdrücklich in Absatz 2 von Artikel 34 festgehalten.
Bei den Verpflichtungskrediten fehlte bisher eine entsprechende Regelung. In der Praxis wich man indessen auch hier nie von dieser nachträglichen Genehmigung ab. Der Antrag Ihrer Kommission zu Artikel 28 Absatz 2 ist nichts anderes als die Fixierung dieser bestehenden Praxis durch den Gesetzgeber. Das Genehmigungsverfahren verdeutlicht, dass der Bundesrat und die Finanzdelegation eine aus besonderem Grund vom Gesetzgeber treuhänderisch übertragene Aufgabe wahrnehmen. Natürlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Parlament bei der nachträglichen Genehmigung unter einem Sachzwang steht. An der Tatsache, dass Bundesrat und Finanzdelegation in solchen Fällen dem Parlament Rechenschaft ablegen und für die gefassten Beschlüsse politischeVerantwortung übernehmen müssen, ändert dies jedoch nichts.
Damit ist gesagt, dass es zwischen dem Antrag des Bundesrates und demjenigen Ihrer Kommission weder bei Artikel 28 noch bei Artikel 34 eine inhaltliche Differenz gibt.
Bundesrat und Kommission wollen am geltenden Dringlichkeitsverfahren festhalten. Demgegenüber hat der Nationalrat beschlossen, dem Bundesrat jede Möglichkeit zu dringlichen Kreditbeschlüssen zu nehmen. Gemäss Nationalrat soll in Zukunft die Finanzdelegation bei Dringlichkeit bis zu einem Betrag von einem halben Prozent der budgetierten Einnahmen abschliessend zuständig sein. Das sind gegenwärtig rund 250 Millionen Franken.
Diese Regelung gilt bei Verpflichtungskrediten und bei Voranschlagskrediten, die nicht durch einen Verpflichtungskredit gedeckt sind. Ist der Voranschlagskredit durch einen Verpflichtungskredit gedeckt, so gilt die Zuständigkeit der Finanzdelegation unabhängig von der Höhe des Betrages. Über Kreditbewilligungen, die von dieser Regelung nicht gedeckt sind, entscheidet die Bundesversammlung; dies gegebenenfalls in einer besonders einzuberufenden ausserordentlichen Session.
Der Nationalrat bevorzugt im Vergleich zur heutigen Regelung also eine neue Konzeption. Der Bundesrat wird ausgeschaltet, die Finanzdelegation erhält eine abschliessende, teilweise betragsmässig beschränkte Zuständigkeit. Die nachträgliche Rechenschaftsablegung im Parlament entfällt. Gegebenfalls ist dieses zu einer ausserordentlichen Session einzuberufen.
Ausgangspunkt der politischen Diskussion in unserer Finanzkommission bildete die Sentenz: Not kennt kein Gebot. Wohl dürfte es so sein, dass ein wesentlicher Teil der heute im Dringlichkeitsverfahren beschlossenen Kredite die Schwelle von rund 250 Millionen Franken nicht überschreitet. Es sind jedoch durchaus Situationen denkbar, wo über höhere Beträge beschlossen werden muss und die Zeit zur Ausarbeitung einer Botschaft, zur Vorberatung in den Kommissionen und zur abschliessenden Diskussion und Beschlussfassung in den beiden Räten, aufgeboten zu einer ausserordentlichen Session, nicht ausreicht oder wo die Einberufung zu einer Sondersession aus inhaltlichen Gründen überhaupt nicht sinnvoll ist.
Es darf auch festgestellt werden, dass sich die heutige Regelung über Jahrzehnte bewährt hat. Die Finanzdelegation macht von der Möglichkeit des Dringlichkeitsrechtes nur sehr zurückhaltend Gebrauch. Im Zweifel verweigert sie die Zustimmung. Die nachträgliche Genehmigung aller Dringlichkeitsentscheide durch das Parlament entfaltet hier eine Art positive Vorwirkung. Es ist durchaus möglich, dass eine abschliessende Zuständigkeit gemäss der Fassung des [PAGE 577] Nationalrates sogar zu einer unerwünschten, grosszügigeren Praxis führen könnte.
Wir sind uns wohl alle bewusst, dass wir ohne die Causa Swissair die heutige Diskussion nicht führen würden. Ihre Finanzkommission lehnt es ab, wegen dieses umstrittenen Falles eine sinnvolle, bewährte Regelung abzuändern und damit - dies ist aus politischer Sicht das Entscheidende - ohne Not für besondere, heute nicht überblickbare Fälle in der Zukunft die Handlungsfähigkeit der staatlichen Organe einzuschränken.
Dies festgestellt, hat sich die Kommission mit der Verfassungsmässigkeit des bisherigen und nun vom Bundesrat erneut beantragten Dringlichkeitsrechtes befasst und sich in diesem Zusammenhang auch die Frage gestellt, ob der Bundesrat bei schwerer Not allenfalls auch ohne Regelung im FHG selbstständige Finanzbeschlüsse fassen könnte. Aus der entsprechenden Diskussion mit dem Departement, gestützt durch eine Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz, ergab sich, dass es sich beim beantragten Dringlichkeitsverfahren um eine mit Artikel 167 der Bundesverfassung zu vereinbarende Konkretisierung auf Gesetzesstufe handelt, die nicht in den Kerngehalt der parlamentarischen Finanzkompetenz eingreift. In der bekannten staats- und verfassungsrechtlichen Literatur wird die Verfassungsmässigkeit nicht angezweifelt.
Die Kommission liess sich zusätzlich davon überzeugen, dass der Bundesrat nach vorherrschender Lehre ohne ein gesetzlich geregeltes Dringlichkeitsverfahren, auch in den Fällen nach Artikel 185 der Bundesverfassung betreffend die äussere und die innere Sicherheit, von sich aus weder Verpflichtungen eingehen noch Ausgaben tätigen könnte. Eine Regelung auf Gesetzesstufe ist somit angebracht. Sie bringt für den gegebenen Fall die notwendige Klarheit.
Zusammengefasst ergibt sich somit, dass das beantragte, aus dem bisherigen Recht übernommene Dringlichkeitsrecht bei einer vernünftigen, vom Grundsatz der Subsidiarität geprägten Anwendung ein flexibles und zweckmässiges Instrument darstellt, auf das auch in der Zukunft unseres Erachtens keinesfalls verzichtet werden sollte.