Heberlein Trix · Ständerat · 2005-06-14
Heberlein Trix · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-06-14
Wortprotokoll
Die Stellungnahme des Bundesrates, die ja sehr kurz ausgefallen ist, enttäuscht nicht nur mich, sondern auch alle 15 Mitunterzeichner des Postulates und weite Kreise, die den Entscheid des Bundesgerichtes mit grossem Unverständnis zur Kenntnis nehmen müssen; sie zeigten noch weniger Verständnis für den Entwurf des Kreisschreibens Nr. 7. Als Juristin und Bürgerin dieses Landes ist mir auch klar, dass Urteile unseres höchsten Gerichtes umgesetzt werden müssen, ob sie uns nun passen oder nicht. Das Bundesgericht hat nun aber nicht ein Gesetz ausgelegt, sondern die Praxis einer Verwaltungsbehörde in einem ganz konkreten Fall geschützt. In anderen Fällen hat dies die Behörden nicht davon abgehalten, ihre Praxis anzupassen.
Als Bürgerin und Parlamentarierin liegen mir die Interessen der KMU und das für unser Land wichtige Wachstum der Wirtschaft am Herzen. Ich bin der dezidierten Meinung, dass der Bundesrat respektive die Bundessteuerverwaltung den Spielraum, den ihnen das Bundesgerichtsurteil belässt, [PAGE 593] zugunsten einer Lösung nutzen muss, wie sie während Jahren als sinnvoll akzeptiert wurde. Dies umso mehr, als Vertreter der Steuerverwaltung wie auch der Bundesrat die Meinung vertreten, dass eine konsequente Umsetzung dieses Entscheides zu sinnwidrigen Ergebnissen führen müsse.
In langen Jahren gerichtlicher Praxis wurde eine Missbrauchspraxis entwickelt und von den Kantonen auch angewandt. Sie hatten dabei allerdings auch einen gewissen Spielraum, den sie weiterhin nutzen wollen, auch im Sinne eines Steuerwettbewerbes. Sie, die Kantone, aber auch die Wissenschaft, sind es denn auch, die sich vehement gegen die allzu restriktive Auslegung des Bundesgerichtsurteils wehren. Sie erachten eine gezielte Missbrauchsbekämpfung, wie bis anhin, als wesentlich sinnvoller als die im Entwurf des Kreisschreibens Nr. 7 vom 14. Februar dieses Jahres enthaltene starre Auslegung, die den Kantonen keinerlei Spielraum mehr belässt.
Der Entwurf zum Kreisschreiben, Herr Bundesrat, bedeutet meiner Meinung nach eine Praxisänderung und Ausweitung der heutigen Missbrauchsbekämpfung und nicht die in meinem Postulat verlangte Weiterführung der anerkannten Missbrauchsbestrafung. Eine solche Praxisänderung und Ausweitung hätte gravierende Konsequenzen für alle noch hängigen Fälle und hat bereits bei zahlreichen, dringend zu regelnden Unternehmensnachfolgen zu einer Blockade geführt. Die wie selten einhellige Ablehnung der im Entwurf des Kreisschreibens enthaltenen Interpretationen und Verschärfungen sollten für die Steuerbehörden und den Bundesrat Anlass sein, diesen Entwurf - er zirkulierte zuerst auch in verschiedenen Varianten - zurückzunehmen. Er führt zu Rechtsunsicherheit, er ist wirtschaftsfeindlich und hat zu den erwähnten Blockaden unternehmerischer Entscheide geführt. Ich könnte mir vorstellen, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung diesen Entwurf in einem pragmatischen Verfahren zurückzieht.
Erlauben Sie mir auch die Frage, welche Rechtsstellung einem Entwurf zukommen soll. Ein solches Vorgehen der Rücknahme würde sich auch umso mehr rechtfertigen, als der Bundesrat die Vorlage zur Unternehmenssteuerreform bekanntlich noch vor den Sommerferien verabschieden wird. Im Sinne der Motion Bührer (05.3242) könnte dort die vorgesehene gesetzliche Anpassung von Artikel 16 Absatz 3 des Gesetzes über die direkte Bundessteuer und Artikel 7 Absatz 4 des Steuerharmonisierungsgesetzes vorgezogen werden. Damit würden, basierend auf der Steuerfreiheit privater Veräusserungsgewinne, die Voraussetzungen geschaffen, damit entsprechende Gewinne, unabhängig von Person, Rechtsform und Finanzierung durch den Käufer, steuerfrei bleiben. Damit würde auch die Rechtssicherheit wiederhergestellt.
Die Besteuerung muss sich auch in Zukunft und auch in einer neuen Gesetzgebung auf die Missbrauchsbekämpfung beschränken. Diese steht im Einklang mit der heutigen Praxis und dem Steuersystem. Wir handeln damit auch nicht gegen den Entscheid des Bundesgerichtes, lassen aber den Steuerwettbewerb der Kantone, wie er heute immer noch gewünscht wird, bestehen. Momentan erarbeitet die Wirtschaft zusammen mit den Kantonen einen gemeinsamen Lösungsansatz, weil nicht zugelassen werden kann, dass die heutige Rechtsunsicherheit bis zur Inkraftsetzung einer neuen Gesetzesvorschrift anhalten wird. Die Auswirkungen auf KMU-Nachfolgen wären gravierend. Eine solche Lösung wäre sicher konform mit der langjährigen Praxis vieler Kantone. Der Bundesgerichtsentscheid, ich möchte es noch einmal betonen, hat für den konkreten Einzelfall seine Gültigkeit. Die Kantone können der Eidgenössischen Steuerverwaltung Hand bieten zu pragmatischen Lösungen, die diesem Entscheid Rechnung tragen, ohne ihn noch weiter auszudehnen im Sinne des langen Entwurfstextes zu diesem Kreisschreiben. Dadurch würde während der Zeit bis zur Inkraftsetzung der Unternehmenssteuerreform nicht mehr gutzumachender wirtschaftlicher Schaden angerichtet.
Ich ersuche Sie daher im Sinne einer KMU-freundlichen Politik, sich den gemachten Überlegungen anzuschliessen und meinem Postulat zuzustimmen.