Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2005-06-15
Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-06-15
Wortprotokoll
Hier schlägt Ihnen die Kommission in Absatz 1 eine Ergänzung vor, wonach in der Korrespondenz, auf Bestellscheinen und Rechnungen sowie in Bekanntmachungen nicht nur die im Handelsregister eingetragene Firma, sondern auch der im Handelsregister eingetragene Name vollständig und unverändert angegeben werden müssen.
Zunächst ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die sogenannte Firmengebrauchspflicht oder, wie sie jetzt heisst, Firmen- und Namensgebrauchspflicht von der Verordnungsstufe auf die Gesetzesstufe angehoben wird. Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht hat nun darauf aufmerksam gemacht, dass es auch bei Stiftungen und Vereinen vorkomme, dass sie in der Öffentlichkeit unter einer anderen Bezeichnung als ihrem eigentlichen Namen auftreten. Daher soll Artikel 954a auch auf den Namensgebrauch von Stiftungen und Vereinen ausgedehnt werden. Die Sachüberschrift wird entsprechend ergänzt.
Schliesslich ist in diesem Zusammenhang noch der Hinweis auf die entsprechende Bestimmung im Strafgesetzbuch, Artikel 326ter, zu machen; ich verweise Sie auf Seite 93ff. der Fahne.