preparatory:AB 56711
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2005-06-15
Wortprotokoll
Der Antrag David erscheint mir verständlich. Aber man muss das Konzept betrachten, das wir verfolgen, und die Rahmenbedingungen, die zu diesen Zahlen geführt haben.
Der Entwurf des Bundesrates enthält in Artikel 4 Absatz 2 eine Liste der Ausbildungsgänge, die zur Zulassung als Revisionsexpertin oder -experte berechtigen. Es gab eigentlich zwei Möglichkeiten: Entweder lässt man nur Revisoren zu, die einen bestimmten, spezifischen Fachausweis haben. In diesen Fachausweisen ist die Praxis bereits enthalten. Oder man wählt eine offenere Formulierung und lässt neben diesen Revisoren auch Personen mit anderen Ausbildungen zu; dabei wird die fehlende spezifische Ausbildung bzw. das fehlende Diplom durch die langjährige Praxis kompensiert. Das sind die beiden Wege; es ist in dem Sinne ein liberaler Weg, als man diese beiden Ausbildungsgänge zulässt.
Nun stellt sich die Frage nach der Umschreibung: Bei jeder Gruppe von Ausbildungsgängen wird eine minimale Dauer für die Fachpraxis festgelegt. Die Ausbildung zum eidgenössisch diplomierten Wirtschaftsprüfer beinhaltet automatisch eine dreijährige praktische Erfahrung, sonst kann jemand das Diplom gar nicht erlangen. Deshalb haben wir in Absatz 2 Buchstabe a keine minimale Dauer vorgesehen.
Der Antrag David verlangt nun, die nachzuweisende Fachpraxis von fünf bzw. zwölf Jahren auf drei Jahre zu reduzieren und somit die Minimaldauer der Fachpraxis für sämtliche Ausbildungsgänge gleich festzulegen. Da muss man sich natürlich die Frage stellen, ob es richtig ist, dass die Praxis für eine nichtspezifisch ausgebildete Person gleich kurz sein soll wie für einen spezifisch ausgebildeten Experten. Ich glaube, Sie geben mir Recht, dass wir hier eine längere Dauer vorsehen müssen; sonst wäre einer ein Dummkopf, wenn er eidgenössisch diplomierter Wirtschaftsprüfer würde. Denn dann müsste derjenige, der die Ausbildung zum Wirtschaftsprüfer nicht macht, als einziges Erfordernis eine dreijährige Praxis nachweisen.
Die Zahlen sind auch wieder eine Ermessensfrage: drei, fünf oder zwölf Jahre? Drei Jahre würde ich auf jeden Fall ablehnen; das ist die gleich lange Dauer wie beim Wirtschaftsprüfer. Das Zulassungssystem, das offen so konzipiert ist, gilt auch für Personen mit wenig spezifischer Ausbildung, die die Revisorenarbeit machen dürfen sollen. Die Bedingung ist aber eine relativ lange praktische Erfahrung. Die minimale Dauer der verlangten Fachpraxis wurde vom heute geltenden Recht ins neue Recht übernommen. Wir haben gesagt: Unter das geltende Recht gehen wir nicht. Die heute bestehende Verordnung über die fachlichen Anforderungen an besonders befähigte Revisoren enthält dieselbe Liste mit denselben Anforderungen an die Minimaldauer. Jetzt können wir sagen: Ja, das hätte man damals nicht so festlegen sollen. Das ist aber schon lange so festgelegt, es ist nach der letzten Aktienrechtsrevision in der Verordnung so festgelegt worden. Wir haben gefunden: Nein, unter das zu gehen, was da die Anforderung war, würde dem Sinn dieser Revision widersprechen, denn wir haben ja hier strengere Anforderungen zu erfüllen.
Die verlangte Dauer orientiert sich zudem am untersten Limit der Anforderungen der Nachbarländer und der Europäischen Union. Jetzt ist die Frage: Sollen wir weniger strenge Anforderungen haben? Ich habe an sich nichts dagegen, wenn sie im Vergleich zur EU unterschiedlich sind; Besseres ist immer möglich. Aber ich weiss nicht, ob es im internationalen Geschäftsleben nicht unverzüglich ausgeschlachtet würde, wenn hier wesentlich geringere Anforderungen beständen, und ob man sagen würde: In der Schweiz sind auch ordentliche Revisoren mit viel weniger strengen Anforderungen zugelassen. Da würde ich jetzt nicht abweichen. Wir sind auch nicht darüber hinausgegangen; es ist das unterste Limit. Es gibt Länder, die noch strengere Anforderungen kennen. Aber das ist die Minimaldauer. Darum haben wir diese Minimaldauer im Gesetz. Ich bin der Meinung: Eine Abweichung vom bisherigen Niveau, von dem, was heute verlangt wird - eine Abweichung im Sinne von weniger streng -, würde ich eher als wirtschaftlich nachteilig anschauen.
Wenn ich den Ruf der Firmenwelt in Betracht ziehe - es ist nicht nur eine Frage der Tatsachen, sondern auch eine des Image -, beantrage ich Ihnen, den Antrag David abzulehnen und bei der Fassung der Kommission und des Bundesrates zu bleiben.