preparatory:AB 56727
Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-06-15
Wortprotokoll
Wir haben bereits bei der Behandlung von Artikel 86 festgestellt, dass ein Gesellschafter oder eine Gesellschafterin zwingend aus der Gesellschaft muss ausscheiden können, wenn ein wichtiger Grund vorhanden ist. In diesem Fall hat der ausscheidende Gesellschafter selbstverständlich Anspruch auf eine Abfindung, die dem wirklichen Wert seiner Stammanteile entspricht. Gemäss dieser Bestimmung können die Statuten aber auch ermöglichen, dass ein Gesellschafter oder eine Gesellschafterin aus der Gesellschaft ausscheiden kann, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt. Für diesen Fall ist es dann aber auch möglich, dass die Statuten die Festlegung der Abfindungssumme abweichend regeln können. Das ist der Sinn dieser Bestimmung.
Im Übrigen möchte ich Ihnen sagen, Herr Präsident, dass ich zum GmbH-Recht keine Bemerkungen mehr habe, sondern nur noch im Zusammenhang mit der Änderung des bestehenden Rechtes.