Baumann J. Alexander · Nationalrat · 2005-09-19
Baumann J. Alexander · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2005-09-19
Wortprotokoll
Ich beantrage Ihnen, der Fassung des Ständerates zuzustimmen, und zwar sowohl bei Absatz 2 als auch bei Absatz 5 von Artikel 38, in dem der Ständerat eine Frist von 20 Tagen vorsieht und nicht von 10 Tagen.
Der Ständerat hat den Kern des Problems erkannt. Er lehnt diese Anprangerungen ab. Mit der Revision grundlegender Werte unseres Rechtssystems wird unsere Rechtskultur [PAGE 1006] ohne zwingende Gründe, ohne Gegenleistung und ohne verbindliche Zusicherungen preisgegeben. Diese Preisgabe betrifft folgende Grundsätze unseres Rechtes, die auf dem Altar des vorauseilenden Gehorsams gegenüber den USA geopfert werden: keine Strafe ohne Gesetz; die Notwendigkeit eines Urteils eines unabhängigen Gerichtes, bevor jemand in der Öffentlichkeit einer Tat bezichtigt wird; der Schutz der Persönlichkeit und der Privatsphäre; die Unschuldsvermutung und schliesslich auch das Bankkundengeheimnis.
Amtshilfe ist nach der geltenden Rechtsordnung umfassend möglich - sofern das ersuchende Land ein einigermassen zivilisiertes Rechtssystem pflegt, welches das Vertraulichkeitsprinzip und das Spezialitätenprinzip beachtet. Die USA sind aber nicht bereit, diese Prinzipien zu respektieren. Sie publizieren vielmehr auf dem Wege der Amtshilfe erhaltene Daten auf dem Internet und machen sie so weltweit einem beliebigen Publikum zugänglich. Die Publikation geschieht im Zivilverfahren der USA, im Administrativverfahren der USA und im Strafverfahren der USA - aber dort schon im Stadium der Untersuchung und bevor ein unabhängiges Gericht entschieden hat. Das ist der Unterschied zu unserer Rechtsauffassung. Diese Methode der vorsorglichen weltweiten Anprangerung ist in unserem Rechtssystem zu Recht verpönt. Wenn das Bankgeheimnis in dieser erleichterten Form preisgegeben wird, hat das Konsequenzen.
Man legt viel Wert darauf, bei den Behörden der USA gut dazustehen. Das ist zum Teil nachvollziehbar. Aber ist es für den Finanzplatz Schweiz nicht wichtiger, bei der Kundschaft gut dazustehen? Die Angst vor der Kritik gewisser Behörden der USA sollte keine Willfährigkeit gegenüber den Behörden und den Forderungen der USA auslösen.
Die Amtshilfe an sich ist unbestritten. Es geht darum, dass auch die Behörden der USA fundamentale Regelungen anderer Rechtsordnungen - im konkreten Fall den Persönlichkeits- und Datenschutz und die Unschuldsvermutung - respektieren. Seit längerer Zeit hat sich das amerikanische Recht etwas speziell entwickelt. Das Völkerrecht und die Menschenrechte werden dort respektiert, wo es gerade passt. Die Handhabung der Todesstrafe ist speziell; das Haftpflichtrecht, das Sammelklagensystem und die extensive Auslegung der Zuständigkeit amerikanischer Gerichte sind schon andernorts angeprangert werden. Wir sollten dem nicht Vorschub leisten, indem wir es noch mittragen. Es stimmt, dass die "litigation release" nach Art und Umfang beschränkt ist. Aber es wird zum Beispiel gesagt, dass gegen die Personen, die durch die Securities and Exchange Commission (SEC) publiziert werden, ein Verfahren wegen krimineller Handlungen eröffnet wurde, und zwar auch dann, wenn nur Zivilverfahren geführt werden. Es wird angeführt, welcher illegale Handelsgewinn allenfalls erzielt worden ist, ob und unter welchen Bedingungen allenfalls ein Vergleich zustande gekommen ist, ob die Bussen bezahlt werden konnten, welches die Freundschafts- und Verwandtschaftsverhältnisse zwischen den mutmasslich Beteiligten sind.
Artikel 38 Absatz 2 macht die Amtshilfe weiterhin davon abhängig, dass die ersuchenden Behörden an Amts- und Berufsgeheimnisse gebunden sind, macht aber diesen Vorbehalt: Man könnte akzeptieren, dass die Urteile publiziert werden, aber mitten im Verfahren die Leute anzuprangern ist nicht der Stil, den wir unter schweizerischem Recht als fair einstufen. Das Spezialitätenprinzip wird illusorisch, wenn alles im Internet steht, denn irgendwelche Steuerbehörden können darauf zugreifen. Es gibt einen unerwünschten Zugang zu Schweizer Bankkundendaten. Der Datenschutzbeauftragte hält in seiner Stellungnahme ausdrücklich fest, dass die mit der Revision des Börsengesetzes verbundene Beseitigung des Vertraulichkeitsprinzips gegen das Datenschutzgesetz verstösst und mit der schweizerischen Rechtsauffassung nicht vereinbar ist.
Wir müssen uns in der weiteren Gesetzgebung an das Datenschutzgesetz halten. Die Integrität der Persönlichkeit, das Verbot von Strafen und Massnahmen ohne rechtskräftiges Urteil, beispielsweise anprangernde Vorverurteilungen im Sinne des amerikanischen "litigation release", das Verbot übermässiger Strafen und Massnahmen überhaupt stellen zentrale Werte der europäischen Rechtskultur dar. Diese Werte kollidieren offensichtlich mit dem Wertesystem, wie es in den USA gepflegt wird. Eine starke US-Verwaltung vertritt ihre eigenen Interessen konsequent und weitgehend hemmungslos und verlangt, dass sich andere Staaten ihren Interessen auch auf rechtlichem Gebiete unterordnen.
Diesen Bestrebungen dürfen unsere Rechtsgrundsätze nicht geopfert werden, auch wenn dies der Weg des geringsten Widerstandes wäre. Von den US-Behörden und den mit ihnen zusammenarbeitenden Schweizer Behörden ist zu verlangen, dass elementare Prozess- und Persönlichkeitsrechte respektiert werden; dazu gehört das Prinzip der Vertraulichkeit. Es ist deshalb sachgerecht, wenn der Nationalrat dem Ständerat folgt und Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b in der ständerätlichen Fassung akzeptiert.
Mit der zehntägigen Frist gemäss Absatz 5 werden nur die Interessen der Amtshilfe wahrgenommen, die legitimen Ansprüche der Betroffenen hingegen bleiben ausser Acht. Die in internationalen Verfahren unübliche Kürzestfrist verunmöglicht faktisch eine wirkungsvolle Verteidigung, namentlich wenn diese Frist auch über Feiertage und Gerichtsferien läuft, nicht stillsteht und nicht verlängerbar ist. Es ist deshalb gerechtfertigt, sich auch in diesem Punkt der Fassung des Ständerates, der eine zwanzigtägige Frist verlangt, anzuschliessen.