Hochreutener Norbert · Nationalrat · 2005-09-19
Hochreutener Norbert · Nationalrat · Bern · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-09-19
Wortprotokoll
Die CVP-Fraktion ist für Festhalten am bisherigen Beschluss des Nationalrates, und zwar bei beiden Differenzen, und sie lehnt auch die Anträge Baumann und Menétrey-Savary ab. Warum?
Die heutige Situation betreffend USA schadet dem Ruf des Finanzplatzes Schweiz. Deshalb will der Bundesrat das ändern. Ich will den Druck aus den USA gar nicht bestreiten. Aber dieser Druck kommt nicht deshalb, weil man den Finanzplatz schikanieren oder schädigen will, sondern weil Missbräuche auf den Finanzmärkten weltweit wirksam bekämpft werden sollen. Das ist ein legitimes Anliegen, ein Anliegen, das notabene im ureigensten Interesse unseres schweizerischen Finanzplatzes steht.
Unsere Banken verwalten etwa einen Drittel sämtlicher Privatvermögen der Welt, und in dieser Situation haben wir ein ganz besonderes Interesse an der Missbrauchsbekämpfung. Und wir haben ein Interesse daran, dass unsere Banken weiterhin Geschäfte auch in den USA tätigen können, denn wenn der Ruf unseres Finanzplatzes leidet, droht im schlimmsten Fall der Ausschluss von der Tätigkeit an den US-Börsen. Ich denke nicht, dass wir uns dies leisten können. So denken auch unsere Banken, von der Bankiervereinigung bis zu den Kantonalbanken sind alle für diesen Informationsaustausch.
Die knappe Mehrheit des Ständerates sagt nun, dass wir uns nicht jedem Druck aus den USA beugen sollen. Deren Behörden sollen sich bitte schön an unser Amts- und Berufsgeheimnis halten, das gehe vor. Aber man muss nun schon konkret sehen, worum es geht und wie das abläuft.
1. Die Informationsbereiche, um die es hier geht, sind beschränkt. Es dürfen nur Informationen weitergegeben werden, die zur Durchsetzung von Regulierungen über Börsen- und Effektenhandel und -händler benötigt werden.
2. Die Publikationen im Internet beschränken sich im Wesentlichen auf den Kundennamen und die Art und den Umfang der Börsentransaktion. Nicht erwähnt werden Konten oder Depotbestände, und auch nicht erwähnt wird die Herkunft der Informationen. Das Bankgeheimnis ist nicht tangiert.
3. Es liegt schon im Verfahren eine Schranke. Wenn ein Verdacht vorliegt, untersucht zuerst die Eidgenössische Bankenkommission, ob etwas daran sein könnte. Danach beurteilt das Schweizerische Bundesgericht dasselbe. Dann kontrollieren die entsprechenden amerikanischen Behörden in einem internen Verfahren nochmals, ob etwas am Verdacht dran sein könnte, und erst dann werden solche Verdachte öffentlich gemacht.
Dennoch, wenn auch in beschränktem Masse, wird unser Verständnis vom Amtsgeheimnis - das will ich zugeben - geritzt. In diesem Sinne habe ich ein gewisses Verständnis für den Ständerat und auch für den entsprechenden Antrag.
Aber in der Güterabwägung zwischen den Interessen eines sauberen Finanzplatzes und der rigorosen Bindung an das Amts- und Berufsgeheimnis zählt Ersteres mehr und ist als gewichtiger zu betrachten. Die CVP-Fraktion ist deshalb für Festhalten am Beschluss des Nationalrates; und zwar betrifft dies nicht nur Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b, sondern auch Absatz 5 mit der Frist. Die Frist von zehn Tagen für eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist im Sinne eines straffen Verfahrens notwendig; eine Ausdehnung auf zwanzig Tage gemäss Ständerat ist abzulehnen.
Halten wir also an den bisherigen Beschlüssen fest.