Hegetschweiler Rolf · Nationalrat · 2005-09-21
Hegetschweiler Rolf · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-09-21
Wortprotokoll
In Artikel 6 beziehungsweise mit dessen Streichung geht es um die Grundsatzfrage, wie die Marktöffnung erfolgen soll. Dass geöffnet werden muss, ist nicht bestritten. Es geht mehr um die Frage, ob die Verteilwerke ihre Monopolstellung noch bis 2012 für bestimmte Verbrauchergruppen beibehalten können oder ob sie den Markt bereits früher auch für diese Verbraucher öffnen müssen.
Die Kommissionsmehrheit hat sich für folgendes Marktöffnungsmodell entschieden: Volle Marktöffnung ab Inkrafttreten des Gesetzes, kein etappenweises Vorgehen und deshalb auch kein fakultatives Referendum zwischen den Marktöffnungsetappen. Für KMU und Haushaltkunden ist die Wahlfreiheit vorgesehen, ob sie im Monopol bei ihrem angestammten Stromversorger bleiben oder ob sie den Anbieter frei wählen wollen. Eine Etappierung der Marktöffnung ist nach Meinung der Mehrheit nicht notwendig und auch nicht sinnvoll. Zudem erachtet sie es als richtig, bereits bei Inkrafttreten des Gesetzes die Marktöffnung für alle Konsumenten einzuführen. Denn damit wäre die Schweiz auch mit der europäischen Strommarktöffnung "kompatibel". Seit letztem Jahr haben nämlich alle Industrie- und Gewerbekunden im EU-Raum die Möglichkeit, ihren Anbieter frei zu wählen, ab 2007 auch alle Haushaltkunden. [PAGE 1061]
Was aus Sicht der Kommissionsmehrheit unbedingt verhindert werden muss, ist das fakultative Referendum zwischen der ersten und der zweiten Phase der Marktöffnung. Damit bestünde die Gefahr, dass eine bestimmte Kundengruppe für immer von der Strommarktöffnung ausgeschlossen bliebe, was dazu führen könnte, dass die festen Kunden, die im Monopol bleiben, die billigen Tarife der freien Kunden subventionieren. Die Geprellten wären da bekanntlich die Haushalte und die KMU.
Mit Einführung von Artikel 7 wird Artikel 6 obsolet, weshalb die Kommission beantragt, diesen zu streichen. Für die Haushaltkunden und die KMU, die im Monopol bleiben möchten und von ihrem Recht auf Marktzugang keinen Gebrauch machen wollen, ist in Artikel 7 ein umfassender Versorgungsschutz gewährleistet. Mit Artikel 7 Absatz 1 treffen die Betreiber der Verteilnetze die erforderlichen Massnahmen, damit sie jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität zu angemessenen Preisen liefern können. Die Kommissionsmehrheit ist daher der Ansicht, dass Artikel 6 nicht nötig ist und ohne Verlust gestrichen werden kann.
Ich bitte Sie im Namen der Mehrheit der Kommission, der Streichung zuzustimmen.