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AB 57183

Lustenberger Ruedi · Nationalrat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-09-21

Wortprotokoll

Die Kommission hat es sich nicht leicht gemacht. Wir haben uns bemüht, eine gute, mehrheitsfähige Lösung zu finden, eine Lösung, welche den künftigen Herausforderungen im Strommarkt gerecht wird. Ich kann Ihnen sagen, wir haben um die Lösung gerungen; sie ist der Kommission nicht im Traum in den Schoss gefallen. Die heutige Diskussion und die vielen Anträge sind der Beweis für meine einleitende Bemerkung.

Zur Vorlage: Für die erneuerbaren Energien hat die Kommissionsmehrheit das Modell des Bundesrates übernommen, das sind die Artikel 7a bis 7c. Aber sie hat die Zielsetzung mit den "mindestens 5400 Gigawattstunden" neu definiert. Sie hat zudem - und das ist wichtig - auf die freiwillige Phase verzichtet. Gleichzeitig hat die Kommissionsmehrheit in Artikel 7c einen sogenannten Kostendeckel von 0,3 Rappen pro Kilowattstunde statuiert. Das ergibt Mehrkosten von 165 Millionen Franken jährlich, umgerechnet sind das etwa 2 Prozent des Stromumsatzes in der Schweiz.

Ich mache jetzt eine Ausführung zur Förderung der Wasserkraft, die einem anderen Modell unterliegt. Die Kommissionsmehrheit will für die Wasserkraft ebenfalls gute Rahmenbedingungen schaffen. Sie haben festgestellt, dass die Preisentwicklung auf dem europäischen Strommarkt in den letzten zehn Jahren recht volatil verlief. Ich darf von hier aus die Prognose äussern, dass uns diese Volatilität auch in Zukunft erhalten bleibt.

Es ist denkbar, dass die Sanierungen von Wasserkraftwerken auch in Zukunft weitgehend auf der Basis von Marktpreisen finanziert werden können, aber auch das Gegenteil ist durchaus möglich. Sanierungen würden dann aber im zweiten Fall hinausgeschoben, weil sie sich ökonomisch nicht rechnen würden, und das wäre der Versorgungssicherheit in der Schweiz nicht förderlich. Die Erneuerung von Wasserkraftwerken ist kapitalintensiv und muss am Anfang zu einem gewissen Grad immer mit Quersubventionen unterstützt werden, bis die Abschreibungen in einem gewissen Mass fortgeschritten sind. Diese Quersubventionierung wurde bis heute über die Gesamtrechnung der Werke und schliesslich auch von den Konsumentinnen und Konsumenten bezahlt. Die Mehrheit der UREK hat deshalb auf einen Kostendeckel für die Wasserkraft verzichtet und überantwortet diese Programme - ebenso wie übrigens auch die Verbesserung der Energieeffizienz - in die Kompetenz des Bundesrates, der zuständigen Ämter und Organisationen und selbstverständlich auch weitgehend in die Kompetenz der Kantone. Denn die Kantone haben bekanntlich in der Stromwirtschaft in der Schweiz sehr viel zu sagen.

Die Wasserkraft ist das Rückgrat der schweizerischen Stromversorgung. Sie braucht auch in einem offenen Markt gute Rahmenbedingungen. Mit den Ausschreibungen erhalten die Wasserkraftwerkbetreiber eine zeitlich definierte Zusatzvergütung auf dem Hochspannungsnetz, die sich an den Mehrkosten zu messen hat.

Zu den übrigen, zu den neuen erneuerbaren Energien: Die Mehrheit Ihrer Kommission ist der Überzeugung, dass es heute Zeit ist, auch für die Stromerzeugung in den Bereichen Geothermie, Biomasse, Windenergie oder Photovoltaik Rechtssicherheit zu schaffen. Eine vermehrte Diversifikation soll die Versorgungssicherheit verbessern. In Artikel 7c führt die Formulierung der Kommissionsmehrheit zu einer punktuellen Erhöhung der Vergütung für Anlagen, die mit diesen neuen erneuerbaren Energiequellen betrieben werden, also für solche Anlagen, für die der geltende sogenannte 15-Räppler im bestehenden Artikel 7 des Energiegesetzes nicht ausreicht. Alle Investoren, auch Gemeinden und Elektrizitätswerke, die heute nicht vom besagten Artikel 7 Gebrauch machen können, sollen in Zukunft ihre Kosten decken können, um zu investieren. Massgeblich für die Höhe der Einspeisevergütung sollen Referenzanlagen sein, abgestuft nach Leistung und unter Berücksichtigung der Jahreslaufzeiten.

Mit dem Kostendeckel von 0,3 Rappen wird sichergestellt, dass die Kosten auch in Zukunft nicht explodieren können. Auch ist es nicht möglich, dass eine bestimmte Technologie mehr als 50 Prozent der Mehrkosten für sich allein beansprucht. Schliesslich - und das ist wichtig - erfährt die Bundeskasse keine Mehrbelastung, und zwar bei allen vorgeschlagenen Modellen, sei es das Modell der Mehrheit oder die Modelle der Minderheiten I, II oder III.

Lassen Sie mich noch eine kurze Ausführung zu diesem Artikel 7 machen, zur bestehenden Förderung der Kleinwasserkraftwerke: Auch wenn der Kostendeckel von 0,3 Rappen in Artikel 7c erreicht ist und wenn es sich um andere erneuerbare Energien handelt, gelten weiterhin die Rechtsansprüche nach Artikel 7. Diese Feststellung ist wichtig vis-à-vis all jenen kleinen Wasserkraftwerken, die bis heute vom sogenannten 15-Rappen-Artikel profitiert haben.

Sie haben zwischen vier verschiedenen Fördermodellen zu entscheiden:

Die Minderheit III (Keller) will eine fünfjährige Phase der Freiwilligkeit. Wenn die Ziele nicht erreicht werden, soll der Bundesrat anschliessend entsprechende Massnahmen treffen.

Die Minderheit I (Theiler) will das anvisierte Ziel von 5,4 Terawattstunden bis ins Jahr 2030 mit dem sogenannten Ausschreibemodell fördern und dafür eine Belastung von 0,2 Rappen pro Kilowattstunde einführen. Das entspricht einer jährlichen Belastung von 110 Millionen Franken.

Das Modell der Minderheit II (Cathomas) lehnt sich an das Modell von Herrn Theiler an. Nur propagiert Herr Cathomas 0,3 statt 0,2 Rappen pro Kilowattstunde, und die Fördermittel nehmen diesbezüglich um 55 auf 165 Millionen Franken jährlich zu. [PAGE 1095]

Schliesslich gibt es noch die Mehrheit, die das Förderziel von 5,4 Terawattstunden bis ins Jahr 2030 ebenfalls mit 0,3 Rappen pro Kilowattstunde erreichen will, aber die Wasserkraft im Ausschreibeverfahren und die übrigen erneuerbaren Energien mit der Einspeiseregelung fördern will.

Noch zum Antrag der Minderheit IV (Bäumle): Herr Bäumle möchte wie der Bundesrat 77 Prozent erreichen und nicht die fixe Zahl von 5,4 Terawattstunden. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass eine fixe Zahl auch gegenüber den Betreibern eine verlässlichere Grösse sei als eine Variable in Prozent einer Menge, die zum Voraus nicht definierbar ist.

Zum Minderheitsantrag V (Menétrey-Savary) wird sich Kollege Christen anschliessend äussern.

Ich stelle auch fest, dass die Anträge der Minderheit VI (Steiner), der Minderheit VII (Keller) und der Minderheit Aeschbacher zurückgezogen sind.

Im Namen der Kommissionsmehrheit bitte ich Sie, die Minderheitsanträge abzulehnen und der Mehrheit zu folgen.