Blocher Christoph · Bundesrat · 2005-09-26
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2005-09-26
Wortprotokoll
Bereits heute erhebt die Asylrekurskommission bei Revisionsgesuchen einen Kostenvorschuss. Leider kommt es trotz negativem Asylentscheid und rechtskräftiger Wegweisung immer wieder vor, dass beim Bundesamt für Migration mehrheitlich unbegründete Widererwägungsgesuche gestellt werden, die vor allem dazu dienen, einen drohenden Vollzug der Wegweisung abzuwenden. Der Bundesrat hat deshalb am 25. August 2004 eine Bestimmung gutgeheissen, mit welcher durch die Einführung von Verfahrenskosten sowie einer Kostenvorschusspflicht für Wiedererwägungsgesuche in erster Instanz die Anzahl aussichtsloser oder gar missbräuchlicher Gesuche reduziert werden soll.
Die Mehrheit Ihrer Kommission hat die entsprechende Bestimmung im Grundsatz gutgeheissen, sieht aber auch die Kostenvorschusspflicht für Zweitgesuche vor. Das ist auch gerechtfertigt, denn es ist gar nicht möglich, in solchen Fällen zu prüfen, was ein Wiedererwägungs- und was ein Zweitgesuch ist. Nicht betroffen sind diejenigen, welche ein Zweitgesuch stellen, welche also nach der Ablehnung eines Asylgesuches ausgereist sind und wieder in die Schweiz einreisen und ein neues Asylgesuch stellen. Wir sind der Meinung, das sei gerechtfertigt, denn hier sind die Fälle des Missbrauches ausserordentlich selten.
Asylsuchende, welche sachlich und rechtlich gerechtfertigte Gründe haben, müssen zudem weiterhin von der Möglichkeit eines Wiedererwägungs- oder Zweitverfahrens Gebrauch machen können. Deshalb soll in diesen Fällen auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses sowie auf die Bezahlung von Verfahrenskosten dann verzichtet werden, wenn eine Person bedürftig ist und ihr Begehren nicht von vornherein als aussichtslos erscheint.
Zudem sollen auch unbegleitete Minderjährige nicht unter die Vorschusspflicht fallen, wenn das Gesuch nicht aussichtslos ist. In den anderen Fällen ergeht ein Nichteintretensentscheid, wenn der verlangte Gebührenvorschuss nicht bezahlt wird. Dieser ist aber wieder bei der Asylrekurskommission anfechtbar.
Ich bitte Sie, die von der Minderheit beantragte Streichung abzulehnen, denn mit der vom Ständerat und der Kommissionsmehrheit gutgeheissenen Bestimmung wird ein wirksames Mittel gegen missbräuchlich eingereichte Wiedererwägungs- und Zweitgesuche vorgelegt, ohne dass berechtigte Gesuche davon betroffen wären.