Metzler Ruth · Bundesrat · 2000-06-20
Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2000-06-20
Wortprotokoll
Die Frage des Schwangerschaftsabbruchs steht im sehr heiklen Spannungsfeld zwischen dem Selbstbestimmungsrecht der Frau und der Schutzpflicht des Staates. Seit dem Erlass der Bestimmungen über den Schwangerschaftsabbruch im Strafgesetzbuch sind über fünfzig Jahre vergangen. Die im Gesetz verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe sind in den einzelnen Kantonen unterschiedlich ausgelegt und unterschiedlich angewendet worden. Das hat zu Rechtsunsicherheit und Rechtsungleichheit geführt und einen eigentlichen "gynäkologischen Tourismus" bewirkt. Zudem ist, über das ganze Land betrachtet, im Bereich des Schwangerschaftsabbruchs eine unübersehbare Diskrepanz zwischen Gesetz und Wirklichkeit entstanden.
Eine neue Regelung des Schwangerschaftsabbruchs ist angesichts der veränderten Stellung der Frau und der veränderten Wertvorstellungen in unserer Gesellschaft nötig geworden. Die Frau erhebt heute Anspruch auf Selbstbestimmung, gerade auch, was ihre Schwangerschaft und ihr werdendes Kind angeht. Der Gesetzgeber muss nach Meinung des Bundesrates diesem Selbstverständnis Rechnung tragen.
Auf der anderen Seite hat jedoch der Staat eine Schutzpflicht für jegliche Form des Lebens, d. h. auch für das werdende Leben. Der Bundesrat kann ungeborenes Leben nicht einfach in die alleinige Dispositionsfreiheit der schwangeren Frau geben. Diese Schutzpflicht muss auch in Zeiten raschen gesellschaftlichen Wandels Bestand haben. Der Gesetzgeber soll deshalb mit geeigneten Massnahmen darauf hinwirken, dass eine sorgfältige Güterabwägung zwischen dem Anliegen der Frau und dem Schutz des werdenden Lebens stattfindet, wenn sich die Frage des Schwangerschaftsabbruchs stellt.
Das bedeutet, dass eine Lösung gesucht werden muss, welche neben dem Selbstbestimmungsrecht auch die Schutzpflicht des Staates berücksichtigt. Dies hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 26. August 1998 festgehalten und gestern in einer Aussprache bestätigt. Der Bundesrat sieht deshalb als mögliche Lösungen das Schutzmodell mit obligatorischer Beratung oder allenfalls eine erweiterte Indikationenlösung.
Der Nationalrat hat am 5. Oktober 1998 in der Gesamtabstimmung mit 98 zu 73 Stimmen bei 9 Enthaltungen einer Fristenregelung zugestimmt. Ein Schwangerschaftsabbruch während der ersten 14 Wochen nach der letzten Periode wäre danach straflos. Die Mehrheit Ihrer Kommission schlägt Ihnen demgegenüber nun ein Modell mit obligatorischem Beratungsangebot vor. Die Kantone werden darin verpflichtet, kantonale Beratungsstellen einzurichten, und der Arzt hat die schwangere Frau auf die bestehenden kantonalen Beratungsstellen aufmerksam zu machen.
Das Modell Ihrer Kommission bringt gegenüber dem geltenden Recht insofern keine echte Neuerung, als die Kantone bereits heute aufgrund des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1981 Schwangerschaftsberatungsstellen errichten müssen und dies auch getan haben. Neu ist hingegen, dass der Arzt oder die Ärztin die schwangere Frau auf diese Beratungsstellen aufmerksam machen muss, wobei es ihr überlassen bleibt, ob sie von diesem Angebot Gebrauch machen will.
Damit ist der Schutz des ungeborenen Kindes nach Auffassung des Bundesrates nicht genügend gewährleistet. Die schwangere Frau sollte vielmehr eine ganzheitliche, nicht nur eine medizinische Beratung erhalten. Diese Beratung sollte obligatorisch sein, um der Frau die Tragweite ihres Entscheides bewusst zu machen. Die obligatorische Beratung wird auch zur Folge haben, dass die Beratungsstellen der Kantone in fachlicher und personeller Hinsicht besser ausgestattet werden. Der Lösungsvorschlag Ihrer Kommission garantiert diese umfassende Beratung nicht.
Anders verhält es sich mit dem Modell mit Beratungspflicht im Sinne des Minderheitsantrages Epiney. Mit diesem Vorschlag wird das ungeborene Leben auch in seiner Anfangsphase geschützt, und zwar nicht allein mit strafrechtlichen Mitteln. Es wird vielmehr ein umfassendes Präventions-, Hilfs- und Beratungskonzept für die schwangeren Frauen vorgeschlagen. Das Hilfsangebot für schwangere Frauen wird im Vergleich zu heute ausgebaut werden, sodass die Beratungsorgane tatsächlich in der Lage sind, Alternativen zum Schwangerschaftsabbruch aufzuzeigen. Konkret bedeutet dies: Die betroffenen Frauen werden über das Angebot für Kinderbetreuung informiert. Sie werden darüber orientiert, ob Kinder- oder Familienzulagen erhältlich sind oder private Hilfswerke finanzielle Unterstützung anbieten können.
So unterstützt das Modell mit Beratungspflicht einen verantwortungsvollen, ganzheitlich abgestützten Entscheid. Es kann auch verhindern, dass Frauen gegen ihren Willen auf äusseren Druck hin einen Abbruch der Schwangerschaft in Erwägung ziehen. Es wird dem Selbstbestimmungsrecht der Frau von dritter, nicht direkt involvierter Seite die Schutzwürdigkeit des werdenden Lebens gegenübergestellt. Anders gesagt, dieses Schutzmodell will den Betroffenen helfen und nicht einfach der schwangeren Frau den Entscheid alleine überlassen. Die von vielen angestrebte Freiheit kann niemals ohne Verantwortung für das ungeborene Leben funktionieren.
Es liegen neben dem Antrag der Minderheit Epiney weitere Anträge vor. Sie haben entweder eine Koordination mit der Behandlung der so genannten Volksinitiative "für Mutter und Kind" zum Inhalt oder verlangen - zum Teil mit gewissen Anpassungen - ein grundsätzliches Festhalten am Status quo.
Der Bundesrat kann sich diesen Anträgen grundsätzlich nicht anschliessen. Er hat klar festgehalten, dass er in dieser Frage Handlungsbedarf sieht, hat dabei aber immer auf die Schutzpflicht des Staates hingewiesen. Die erwähnten Anträge tragen diesen zwei Grundanliegen nicht ausreichend Rechnung.
Eine Koordination mit der Volksinitiative "für Mutter und Kind" macht sicher Sinn. Für den Bundesrat wäre es aber im Hinblick auf die Botschaft zu dieser Volksinitiative hilfreich, wenn das Parlament - hier der Ständerat - über die vorliegende Gesetzänderung entscheiden würde.
Der Bundesrat hat nach der Einreichung der Volksinitiative zwölf Monate Zeit, das heisst bis zum 19. November dieses Jahres, dem Parlament Botschaft und Antrag zu unterbreiten. Ich beabsichtige, diese Frist nicht auszuschöpfen, sondern dem Parlament die Botschaft im Herbst vorzulegen. Diese könnte dann allenfalls bis zur Wintersession beraten sein. Das hängt aber auch davon ab, was Ihr Rat heute betreffend Eintreten bzw. Rückweisung an die Kommission beschliesst.
Herr Hofmann beantragt Nichteintreten. Der Bundesrat hat bereits 1998 in seiner Stellungnahme klar festgehalten, dass er in der Frage des Schwangerschaftsabbruches [PAGE 417] Handlungsbedarf sieht; ein Festhalten am Status quo ist deshalb nicht in seinem Sinn. Deshalb kann ich den Antrag Hofmann nicht unterstützen.
Zum Abschluss möchte ich noch einmal betonen: Der Bundesrat ist überzeugt, dass die geltende Regelung zum Schwangerschaftsabbruch nicht mehr dem Verständnis einer Mehrheit der Bevölkerung entspricht und geändert werden muss. Der Bundesrat ist auch entschieden der Auffassung, dass der Gesetzgeber in dieser Frage keine radikale Richtungsänderung einschlagen soll, sondern eine vermittelnde Lösung finden muss, die der Achtung vor dem Leben und dem Selbstbestimmungsrecht der Frau gleichermassen Rechnung trägt. Deshalb hat der Bundesrat gestern entschieden, den Minderheitsantrag Epiney zu unterstützen.
In diesem Sinne bitte ich Sie, den Nichteintretensantrag Hofmann abzulehnen.