Fluri Kurt · Nationalrat · 2005-09-27
Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-09-27
Wortprotokoll
Im Namen der FDP-Fraktion bitte ich Sie ebenfalls, diesen Minderheitsantrag abzulehnen, wie es die SPK bereits mit 15 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung getan hat.
Vorweg gilt - was hier noch nicht erwähnt worden ist - Artikel 97 Absatz 1. Dieser besagt, dass die Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen nicht bekannt gegeben werden dürfen, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden; zudem dürfen über Asylgesuche keine Angaben gemacht werden. In Absatz 1 finden Sie die Bedenken berücksichtigt, die vorher von den Vertreterinnen und Vertretern des Minderheitsantrages geäussert wurden.
Wie mein Vorredner gesagt hat, ist die Datenübertragung eine Voraussetzung der meisten Rückführungsabkommen, an denen wir grösstes Interesse haben. Von allen Seiten wird eine Intensivierung bzw. der Abschluss möglichst vieler Rückführungsabkommen verlangt. Wir haben auch alles Interesse daran, bei schweizerischen Staatsangehörigen zu wissen, ob sie im Ausland kriminell tätig waren oder nicht; es ist das Reziprozitätsprinzip, an dem wir ebenfalls alles Interesse haben.
Ich verweise auch auf die Voraussetzungen in dieser umstrittenen Litera g von Absatz 3, wo am Schluss aufgeführt [PAGE 1187] ist, dass Artikel 2 des Rechtshilfegesetzes sinngemäss gelte. Das bedeutet, dass eine Zusammenarbeit in Strafsachen nicht zustande kommen darf, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass eine solche die Europäische Menschenrechtskonvention verletzen oder den im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen widersprechen könnte. Die Zusammenarbeit ist auch in jenen Fällen nicht gestattet, wo eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit verfolgt oder bestraft würde.
Bedenken Sie also, dass es sich hier um Angaben über strafrechtliche Verfahren und Vorfälle handelt - Strafrecht natürlich immer im Sinne des schweizerischen Strafrechtes - und dass es in jedem Fall eine Einzelfallprüfung der Frage gibt, ob die Voraussetzungen für die Weitergabe der Daten gegeben sind oder nicht. Wenn heute nun gesagt worden ist, diese Datenübertragung verhindere die Integration der Zurückgeführten in ihrem Heimatland, so ist das unseres Erachtens eine etwas verquere Logik. Es handelt sich eben um Straftaten. Wir haben kein Interesse am Schutz von Kriminellen in ihrem Heimatland, immer unter Vorbehalt von Artikel 2 des Rechtshilfegesetzes, nämlich unter dem Vorbehalt der Wahrung der Menschenrechtskonvention. Unter diesen Umständen halten wir die Datenübertragung für genügend abgesichert.
Wir bitten Sie deshalb, den Minderheitsantrag abzulehnen.