Schmid Samuel · Ständerat · 2000-06-20
Schmid Samuel · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2000-06-20
Wortprotokoll
Ich beantrage Ihnen, erstens das Verfahren mit der Beratung der Volksinitiative "für Mutter und Kind - für den Schutz des ungeborenen Kindes und für die Hilfe an seine Mutter in Not" zu koordinieren, zweitens Lösungen prüfen zu lassen, in denen die Rechtsgüterabwägung zwischen den Interessen der schwangeren Mutter und dem werdenden Kind in Bezug auf den Schwangerschaftsabbruch berücksichtigt wird, und schliesslich zu prüfen, ob der bestehende Erlass zu ergänzen oder allenfalls ein eigenes Gesetz zum Schutze der Schwangerschaft zu erlassen sei, das folgende Bereiche umfassen würde: unentgeltliche Beratung für Schwangere, ihre Partner und Angehörige; finanzielle Unterstützung der Schwangeren vor und nach der Geburt im Sinne des schriftlich vorliegenden Antrages.
Für den Fall, dass Sie meinem Rückweisungsantrag nicht folgen sollten, schlage ich eine leicht erweiterte Indikationenlösung vor. Darüber wird aber nötigenfalls später zu diskutieren sein.
An sich hat Frau Bundesrätin Metzler bis auf die Schlussfolgerung in Bezug auf das Verfahren meinen Antrag bestens begründet. Mit der Begründung in Bezug auf das Verfahren bin ich nicht einverstanden - ich nehme das vorweg -, weil der Verfahrensvorgang gemäss ihren Ausführungen zur Folge hätte, dass Sie am Schluss einen genehmigten Gesetzentwurf des Parlamentes hätten, dann die Initiative behandeln müssten und möglicherweise der Initiative noch einen eigenen Gegenvorschlag entgegenstellt würde. Das ist unzweckmässig.
Wir sind viel flexibler, wenn wir die Situation jetzt so auffangen - wie das Herr Dettling bereits ausgeführt hat und wie es auch in meinem Antrag zum Ausdruck kommt -, dass wir die Verfahren zu koordinieren beginnen. Es geht hier an sich um eine Schwierigkeit, die wir bereits mehrfach mit Parlamentarischen Initiativen hatten.
Bitte schaffen Sie in dieser Sache keine Faits accomplis, die am Schluss flexible Lösungen verhindern, weil niemand über seinen eigenen Schatten springen will! Deshalb - ich schicke das vorweg - halte ich die Folgerungen von Frau Bundesrätin Metzler in Bezug auf das Verfahren für nicht richtig und halte an meinem Antrag fest. Im Übrigen fand ich mich in den Ausführungen von Frau Bundesrätin Metzler mehrfach bestätigt und kann noch darauf eingehen.
Eine weitere Vorbemerkung: Es wurde bereits mehrfach auf meinen Antrag eingegangen; dabei hatte ich gelegentlich das Gefühl, man diskutiere darüber, ob ein Parlamentarier nach dem Herzen entscheiden dürfe.
Selbstverständlich kann er das, und selbstverständlich soll er das tun, denn die Art, wie eine vermeintliche Volksmeinung interpretiert würde, hinge wahrscheinlich weitgehend von der Tagesform ab und davon, wie ich mir mein Elektorat in diesem Moment zurechtlege, um mir dann eine Volkslegitimation zu geben und hier eine Meinung zu vertreten.
Aber - diesbezüglich kann ich Herrn Pfisterer zustimmen -: Selbstverständlich bewegen wir uns nicht im luftleeren Raum. Wir haben eine Verfassung, und diese Verfassung hat einen ethischen Wert. Ich schicke auch vorweg: Ich war etwas darüber erstaunt, dass die Diskussion häufig darauf hinauslief, zwischen Recht und Ethik zu unterscheiden. Recht hat auch ethische Grundlagen. Ich hatte mindestens seinerzeit, als ich mich entschied, Jurist zu werden, nicht den Eindruck, mich einer Teufelswissenschaft verschrieben zu haben.
Der Schutz des menschlichen Lebens gehört zu den elementaren Aufgaben des Staates. So wird das Recht auf Leben in der Bundesverfassung, in der EMRK und im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte als Grundrecht gewährleistet. In allen drei Dokumenten heisst es, jeder Mensch habe das Recht auf Leben.
Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes wiederholt, dass jedes Kind ein Recht auf Leben hat. Verfassungsgeschichtlich ist die Verankerung des Rechtes auf Leben keine Gewährung, sondern eine Gewährleistung. Ich verweise in diesem Zusammenhang - wie auch bei zahlreichen anderen Zitaten - auf eine kürzlich erschienene Schrift von Professor Yvo Hangartner, der dieses Jahr in Zürich eine Publikation mit dem Titel "Schwangerschaftsabbruch und Sterbehilfe" herausgebracht hat. Das ist eine Schrift, die nach meinem Dafürhalten das ganze Spektrum der Problematik sehr differenziert darstellt.
Das Hauptproblem im Zusammenhang mit der Gewährleistung des Rechtes auf Leben ist nicht, dass nicht getötet werden darf. Das Tötungsverbot ist grundsätzlich eine Selbstverständlichkeit. Das Hauptproblem ist vielmehr die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Staat töten darf. Auch hier gibt es leider gelegentlich Zwangssituationen, in denen das nicht zu vermeiden ist.
Bestimmungen in der Bundesverfassung und der EMRK, die bestimmte Tötungen ausdrücklich gestatten oder verbieten, beziehen sich auf Tötungen durch den Staat selbst. Das heisst natürlich nicht, dass sich der Staat in dieser Frage, in der es ja nicht um eine Tötung durch den Staat selbst oder um die Abtötung keimenden Lebens durch den Staat geht, aus der Pflicht stehlen kann. Es gibt eine Pflicht des Staates, das Leben zu schützen. In allen Staaten wahrt die gesetzgebende Behörde im Rahmen öffentlicher Interessen den Schutz des Lebens der Bevölkerung.
Die Verfassung gewährleistet dies in den Grundrechten als eigentliches Ordnungsprinzip; das gilt selbstverständlich auch für das Grundrecht auf Leben.
Grundrechte drücken fundamentale Wertvorstellungen von der Stellung des Menschen aus, und diese müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen. Die neue Bundesverfassung hält die Drittwirkung der Grundrechte in Artikel 35 Absatz 3 ausdrücklich fest - wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Wendung in Artikel 35 Absatz 3, wonach die Behörden dafür zu sorgen hätten, "dass die Grundrechte soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden" - höchstens zeigt, dass sich gewisse Grundrechte oder Teilgehalte nicht von vornherein auf Verhältnisse unter Privaten beziehen können. Eine freie Interpretation ist allerdings mindestens in Bezug auf das hohe Rechtsgut des Lebens nicht möglich. Über die Drittwirkung der Grundrechte hat sich der Ständerat mit Sicherheit im Rahmen der Verfassungsdiskussion ausgesprochen und diese Drittwirkung zu Recht bejaht.
Soweit ein paar Ausführungen zur Ausgangslage. Wenn ich nun in Bezug auf diese Frage den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 19. März 1998 konsultiere, gibt der recht wenig her. Es wird sehr pragmatisch diskutiert, indem festgestellt wird, dass die rechtliche Regelung des Schwangerschaftsabbruchs in der Schweiz über 50 Jahre alt sei und sie durch die seither eingetretenen gesellschaftlichen Veränderungen, insbesondere durch den Wandel der Einstellung zur Sexualität und der Rolle der Frau, überholt sei; dass heute zwischen Gesetz und Praxis eine grosse Lücke entstanden sei; dass Untersuchungen im Ausland gezeigt hätten, dass die Zahl der Abtreibungen von gesetzlichen Regelungen weitgehend unabhängig sei und dass die internationale [PAGE 418] Entwicklung in Richtung Liberalisierung der Abtreibungsgesetze gehe.
Das mag alles zutreffen, ich bestreite das nicht. Aber das greift mir im Hinblick auf das hohe Rechtsgut des Lebens, das wir gestützt auf die Verfassung auch über die Drittwirkung zu gewähren haben, eindeutig zu kurz. Selbst der Auszug aus dem Expertenbericht von Rechtsgelehrten und Medizinern - ich verweise auf Seite 7 des Berichtes der nationalrätlichen Kommission - geht nach meinem Dafürhalten nicht auf diese Grundfrage ein, sondern es wird höchstens darauf hingewiesen, dass der Versuch, mit Mitteln des Strafrechtes einen Schutz des werdenden Lebens zu gewährleisten, weltweit gescheitert sei. Eine Strafnorm, wird dann noch ausgeführt, die derart tief in das elementare Persönlichkeitsrecht der Frau eingreife wie das Abtreibungsverbot gemäss den Artikeln 118ff. StGB, das gleichzeitig ein strafbewehrtes Gebot sei, Mutter zu werden, lasse sich daher rechtsphilosophisch nicht begründen.
Ich vermag diese Seite des Problems durchaus zu würdigen und verwerfe diese Gedanken keineswegs. Aber mir fehlt das Gegenstück zu diesem Problem, über das auch zwingend diskutiert werden muss. Für den Schutz des keimenden Lebens werden keine solchen Überlegungen gemacht.
Ich bestreite auf der einen Seite überhaupt nicht, dass die werdende Mutter schützenswerte Interessen hat und ihr Grundrecht auf Persönlichkeitsschutz betroffen ist. Aber auf der anderen Seite gibt es hier nach unserem Rechtssystem ein neues Leben, das nicht identisch mit dem Leben der Mutter ist, das in verschiedenen anderen Teilbereichen unseres Rechtes durchaus geschützt wird und sogar Rechte erwerben kann.
Es geht hier also zwingend um eine Güterabwägung, und diese Güterabwägung führt uns selbstverständlich auch am Schluss vor das Problem, dass diese Frage nicht absolut zu lösen ist. Aber bitte: In dieser sehr heiklen Frage ist sie doch mit etwas mehr Tiefgang anzugehen, als das von den meisten - zweifellos nicht von allen - bisher getan worden ist. Da bleibt höchstens noch die Frage zu klären, wenn ich schon vom Recht dieses "nasciturus" rede, wann die Wirkung dieses Rechtsguts beginnt - auch darüber gibt es verschiedenste Expertisen - bzw. ob mit Hilfe einer Frist ein späterer Beginn für den Schutz des keimenden Lebens definiert werden kann.
Diesbezüglich mag es verschiedene Meinungen geben. Wenn ich vergleiche, wie wir sonst - auch wieder zu Recht - mit dem Schutz des Lebens umgehen, wird klar, dass wir im Zweifelsfall für das Leben entscheiden. Irgendeine künstliche Befristung scheint mir mindestens problematisch zu sein. Möglicherweise ist sie am Schluss nicht zu umgehen, aber dieser Lösungsansatz ist nicht von vornherein gegeben.
Beginnen wir, mit Fristen zu operieren, dann begeben wir uns auf einen gefährlichen Pfad. Generell gilt, dass das hohe Rechtsgut des Schutzes auf Leben im Zweifel immer durchzusetzen ist. Klare wissenschaftliche Erkenntnisse in Bezug auf die Rechtfertigung dieser Frist gibt es meines Wissens nicht.
Auch der deutsche Bundesverfassungsgerichtshof geht von der grundsätzlichen Rechtswidrigkeit des Schwangerschaftsabbruchs aus. Er toleriert also, gestützt auf die Grundrechtswürdigkeit des Schutzes dieses neuen Lebens, den Schwangerschaftsabbruch nicht gemeinhin. Er anerkennt aber - ich bin überzeugt, dass auch wir uns dazu durchringen müssen - einen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers; er zwingt den Staat dazu, ganz im Sinne der Ausführungen, die der Bundesrat in seinem Bericht macht und die Bundesrätin Metzler soeben gemacht hat, geeignete Hilfestellungen - ich meine das im weitesten Sinne - anzubieten.
Theoretisch gibt es - nach Professor Hangartner, und diese Analyse scheint mir überzeugend - vier grundsätzlich verschiedene verfassungsrechtliche Ausgangslagen: Entweder macht das Gesetz überhaupt keine Vorgaben; oder die Verfassung begründet Ansprüche der Frau auf Schwangerschaftsabbruch, verlangt jedoch keinen Schutz des "nasciturus"; oder das Gesetz verlangt den Schutz des "nasciturus", begründet jedoch keinen Anspruch der Frau auf den Schwangerschaftsabbruch; oder - und ich gehöre zu denen, die dieser Theorie hier, der Situation entsprechend, nahe stehen - das Gesetz enthält sowohl Vorgaben für die Freiheit der Frau, über den Schwangerschaftsabbruch zu entscheiden, als auch solche für die Pflicht des Staates zum Schutz des werdenden Lebens.
Im Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates zu dieser Parlamentarischen Initiative wird diese Frage nicht aufgeworfen. Offenbar wird davon ausgegangen, dass keine verfassungsrechtlichen Vorgaben zu beachten sind; respektive der verfassungsrechtliche Grundrechtsschutz beschränkt sich auf die - ich sage es noch einmal - durchaus legitimen Interessen der Mutter. Aber nirgends sehe ich die Interessenabwägung zugunsten des werdenden Kindes.
Deshalb bin ich der Auffassung, dass die vierte Variante im Vordergrund stehen muss. Ich nehme vorweg, dass ich auch der Auffassung bin, dass wir, gestützt auf die heutige Vorlage der Kommission, hier noch nicht genügend Entscheidungsgrundlagen oder Varianten haben, um darüber überhaupt definitiv zu entscheiden.
Die gegenläufigen verfassungsrechtlichen Ansprüche zwischen den Interessen der Mutter, die hoch einzuschätzen sind, und den Interessen des werdenden Kindes, die als ebenso hohes Rechtsgut geschützt sind, verlangen eine Rechtsgüterabwägung.
Im Übrigen hat die Praxis zur EMRK ausdrücklich festgestellt, dass der Schwangerschaftsabbruch nicht ausschliesslich als Privatangelegenheit der Schwangeren betrachtet werden darf. Angesichts grundrechtlicher Ansprüche der Frau wäre andererseits aber auch ein absolutes oder beinahe absolutes Verbot des Schwangerschaftsabbruchs unzulässig. Auch diese Frage wurde durch die Praxis der EMRK entschieden.
In der politischen Diskussion wird regelmässig darauf hingewiesen, dass keine Frau einen Schwangerschaftsabbruch leichtfertig durchführe. Das glaube ich durchaus, und das ist zweifellos für die weitaus grösste Zahl richtig. Das ändert aber nichts daran, dass - wieder im Vergleich mit anderen Schutznormen für hohe Grundrechtspositionen - Abbrüche aus vielerlei Gründen und eben auch willkürlich oder missbräuchlich vorgenommen werden können. Mit der Menschenwürde des werdenden Kindes wäre es nicht zu vereinbaren, dass die Gesetzgebung den Schwangerschaftsabbruch während eines Teils der Schwangerschaft ganz generell als rechtmässig erklären und keinerlei Vorkehrungen zum Schutz des "nasciturus" treffen würde.
Der Gesetzgeber hat also, wie ich hier darzustellen versuche, einen gewissen Regelungsspielraum, den er unter hoher ethischer Verantwortung nutzen muss und den er nicht zum Vornherein der Interpretation der Rechtsprechung überlassen darf.
Im Übrigen wird erst in neuerer Zeit auch im Strafrecht gelegentlich grundrechtlich hinterfragt, ob die Strafrechtsnormen vor den Grundrechten standhalten. Auch ethisch begründete rechtliche Verbote müssen grundrechtlich gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Beim Schwangerschaftsabbruch kommt hinzu, dass auch die ethische Beurteilung differenzierter geworden ist. Das alles hat schliesslich zur Anerkennung der grundrechtlichen Ansprüche der Frau auf Schwangerschaftsabbruch geführt.
Zu einzelnen Voten bzw. noch zu einem eher pragmatischen Ansatz: Ich habe etwas Mühe mit einem Rechtssystem, selbst wenn ich weiss, dass ein Rechtssystem nie hundertprozentig logisch sein kann. Immerhin möchte ich mich bemühen, zu dieser Logik beizutragen. Ich habe etwas Mühe, bei Rechtskraft dieses möglichen Erlasses inskünftig der Öffentlichkeit erklären zu müssen, weshalb wir einem Vater oder einer Mutter, wenn sie beim Erben in Konkurrenz zu ihren Kindern stehen, einen Beistand geben, aber einem werdenden Kind keinen. Oder mit anderen Worten: Weshalb lässt unsere Zivilrechtsordnung ein werdendes Kind erben, gibt ihm nötigenfalls sogar einen [PAGE 419] Beistand fürs Erben, aber bei diesem Vorgang hier drücken wir uns vor der Verantwortung?
Nun, ich nehme es vorweg, ich bin weiss Gott nicht der Auffassung, dass wir hier Beistände zu ernennen haben, aber ich sage, dass es das gleiche Problem der Interessenabwägung ist, das bei Vermögensrechten unbestritten ist. Im Fall des Erbens habe ich noch keine Mutter oder keinen Vater erlebt, die für das eigene Kind nicht das letzte Hemd oder ihr Leben hergegeben hätten. Trotzdem geben wir einen Beistand. Mit anderen Worten: Eine ganze Reihe dieser Vergleiche, die da gemacht worden sind, sind nur teilweise tauglich.
Ich halte also nochmals fest: Ich bin nicht etwa der Auffassung, dass wir hier über Beistandschaften sprechen, aber ich will mit diesem Beispiel nur zeigen, dass die Rechtslogik zu Recht - auch das hat einen ethischen Hintergrund - bei Interessenkollisionen diese Interessenabwägungen auf geeignete Form zu machen versucht. Es gibt Formen, bei denen man glaubt, das über diese oder jene Beihilfe tun zu müssen. Auch im Hinblick auf ein sicheres Referendum in dieser Sache scheint es mir eigentlich zwingend zu sein, dass wir uns in unserer Argumentation, die höchstwahrscheinlich am Schluss auf eine erweiterte Indikationenlösung hinauslaufen wird, keine Schwächen leisten. Es wurde gesagt, zwischen Moral, Ethik und Gesetz bestehe keine Kongruenz. Ja, selbstverständlich besteht keine Kongruenz. Gesetze sind nicht von vornherein ethisch, sie sind auch nicht ethisch, weil sie demokratisch legitimiert sind, aber das heisst natürlich auch nicht, dass der Umkehrschluss gelten würde.
Gesetze sind auch nicht von vornherein ohne ethischen Gehalt. Nun gibt es Grundsätze, die letztlich auf unseren humanistischen und christlichen Wertvorstellungen fussen, nämlich die Grundrechte. Hier - muss ich Ihnen sagen - vermag ich nun durchaus eine gewisse ethische Komponente anzuerkennen. Sie stehen deshalb auch über der Verfassung. Es gibt Kerngehalte der Grundrechte, die auch durch Volksrechte nicht abzuändern sind. Und hier haben wir uns vor der an sich hochinteressanten Aufgabe zu bewähren, in der Rechtsgüterabwägung zwischen den Rechten des werdenden Kindes und jenen der Mutter die bestmögliche Lösung herauszuarbeiten. Da können eigentlich einige Monate Verzögerung kaum dazu führen, dass man das verwirft, nur um das Problem erledigt zu haben.
Recht und Moral seien zu unterscheiden, wurde gesagt. So kann ich es nicht stehen lassen. Der Grundsatz "Fiat justitia, et pereat mundus" - das Recht soll siegen, unabhängig davon, was es für Konsequenzen hat - müsste in unseren aufgeklärten Zeiten eigentlich hinter uns liegen. Ethik und Moral liegen in der Kompetenz des Individuums, wie gesagt wurde. Selbstverständlich kann das Recht die ethische Verantwortung den Individuen - sei es nun die Mutter oder der Vater oder wen auch immer es betreffen mag - nicht abnehmen. Aber der Staat kann sich, wie gesagt, gestützt auf die Drittwirkung der Grundrechte nicht aus der Verantwortung stehlen.
Sie sehen: Wenn ich einen Antrag auf Rückweisung stelle, so nicht, um irgendwelchen Extremlösungen Vorschub zu leisten. Sonst würde ich Nichteintreten beantragen oder den Erlass gutheissen. Aber mir scheint, dass hier die letzten Gedanken noch nicht geäussert sind und dass man, zusammen mit dem Bundesrat, gut daran täte, eine Gesamtlösung zu suchen.
Ein Letztes noch zum Verfahren; ich komme damit wieder zum Anfang zurück: Diese Parlamentarischen Initiativen werden quasi unter Teilausschluss des Bundesrates behandelt. Das führte jetzt dazu - ich habe es eingangs erwähnt -, dass der Bundesrat einer fertig beratenen Gesetzesvorlage noch einen Gegenvorschlag gegenüberstellen würde. Ich habe den Eindruck, dass wir gut daran tun, das Ganze möglichst rasch auf das ordentliche Geleise zu stellen, die Sache im Sinne des Antrages Dettling oder von Punkt 1 meines Antrages zurückzuweisen und dann die Zwischenzeit zu nutzen, um effektiv diese Rechtsgüterabwägungen umfassender, als es bis jetzt getan wurde - damit greife ich niemanden an -, vorzunehmen und erneut hier zu beraten.
Ich bitte Sie, dem Antrag zuzustimmen.