AB 57661
Lustenberger Ruedi · Nationalrat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-09-27
Wortprotokoll
Die Bezeichnung eines Einzelrichters in Litera a, Litera b und Litera c ist unbestritten. Wenn in diesem Verfahren Entscheide angefochten werden, besteht im ganzen Asylbereich - vor allem auch aufgrund der grossen Geschäftslast - Handlungsbedarf. Dieser Handlungsbedarf ist im Grundsatz unbestritten. Die Streitfrage - das hat Herr Jutzet richtig gesagt - findet sich in Litera d und Litera e.
Ich muss Ihnen sagen: Die Kommission hat das abgeklärt. Die Formulierung, die der Ständerat auf Vorschlag des Bundesrates in Litera d beschlossen hat, ist EMRK-konform. Herr Jutzet hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Formulierung in Litera e eine etwas komische ist. Ein zweiter Richter, der auf dem Korrespondenzweg zugezogen wird, ist in der Tat nicht üblich. Nur: Sie können im Gesetz ja nicht alle Details regeln; hier ist der Bundesrat gefordert, die Fragen, die Herr Jutzet zu Recht aufgeworfen hat, und gegebenenfalls auch eine weiterführende Entscheidung bei einem Patt in der Verordnung zu regeln. Das ist nämlich im Gesetz - das haben Sie zu Recht bemerkt, Herr Jutzet - nicht geregelt.
Wenn es zwischen dem ersten Richter und dem auf dem Korrespondenzweg zugezogenen zweiten Richter ein Patt gibt, stelle ich mir vor, dass letztlich ein dritter entscheiden muss. Ich glaube aber, Herr Jutzet, dass das in der Verordnung geregelt werden kann. Der Gesetzgeber hat hier klar stipuliert, dass ein Zweitentscheid herangezogen werden muss; die Frage des Patts ist über die Verordnung zu lösen.